Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Dabei, daß diese Funktionen für den Staatseisenbahn-Neubau von den Sektions— 
büreaus — welche vom 1. Januar 1899 die Bezeichnung „Eisenbahn-Baubüreau“ 
erhalten — wahrgenommen werden, hat es auch ferner zu bewenden. 
Dresden, am 25. November 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 1 
Wunderlich. 
  
  
Nr. 103. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn 
Beucha bei Brandis-Seelingstädt betreffend; 
vom 8. Dezember 1898. 
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Nebeneisenbahn Beucha bei 
Brandis-Seelingstädt 
am 10. Dezember 1898 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. 
Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahnlinie erfolgt durch die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife und die Fahrpläne 
bekannt machen wird; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die 
Regelung der Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke zunächst noch dem 
Kommissar für Staatseisenbahnbau, Finanzrath Elterich in Dresden. 
Dresden, am 8. Dezember 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich.
	        
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