Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuter- 
ung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
u3. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort 
mit deren Bekanntmachung in Kraft. 
84. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs- 
pläne die Fluren von 
Beucha, 
Kleinsteinberg, 
Cämmerei, 
Brandis, 
Polenz und 
4 Ammelshain 
betroffen. 
Dresden, am 11. Dezember 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 2. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung von Schneeschutz- 
anlagen an der Eisenbahnlinie Dresden-Werdan betreffend; 
vom 11. Dezember 1897. 
  
  
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatseisenbahnlinie 
Dresden-Werdau macht sich in der Flur Colmnitz die Herstellung neuer Schneeschutz- 
anlagen erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs nicht allenthalben zu 
annehmbaren Preisen zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem 
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation) von 
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
K# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichnete Bahnerweiter- 
ung in Anwendung zu bringen.
	        
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