Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Zu 88. 
Der dritte Absatz erhält folgende Fassung: 
„Jedes Floß muß in der Mitte seiner Länge und in einer Höhe von minde— 
stens 1,5 m über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse über— 
einander fest angebrachte weiße Tafeln oder zwei in der gleichen Weise zwischen 
zwei Stangen tafelförmig straff ausgespannte Flaggen aus Leinwand oder einem 
anderen dauerhaften Stoffe führen. 
Diese Tafeln beziehentlich Flaggen dürfen in keiner Weise verdeckt werden 
und haben auf beiden Seiten mit lateinischen Schriftzügen von mindestens 15 cm 
Höhe der kleinsten Buchstaben, deren Grundstrichbreite jedoch nicht unter einem 
Fünftel der Höhe betragen soll, die obere in roth die Anfangsbuchstaben der 
Vornamen und den Zunamen sowie den Geschäftssitz des Eigenthümers, die untere 
in schwarz die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers nachzuweisen. Ab- 
kürzungen der vorgeschriebenen Bezeichnungen sind nur mit Genehmigung der 
zuständigen Behörde insoweit gestattet, als es sich um allgemein bekannte Namen 
und Firmen der Floßeigenthümer handelt.“ 
Zu § 9. 
An die Stelle des § 9 tritt folgende Bestimmung: 
„Die Besatzung eines Floßes muß ausschließlich des Führers mindestens be- 
tragen 
auf der sächsischen Elbstrecke bei einem Bestande des Floßes bis zu 150 
Festmeter zwei floßfahrtkundige Männer, bei einem größeren Bestande drei 
floßfahrtkundige Männer, 
auf den übrigen Strecken bei einem Bestande des Floßes bis zu 200 Fest- 
meter zwei floßfahrtkundige Männer, bei einem größeren Bestande drei floßfahrt- 
kundige Männer.“ 
  
Nr. 17. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen 
Nebenbahn von Zwönitz über Grünhain und Elterlein nach Scheibenberg 
betreffend; 
vom 8. März 1898. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er— 
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal-
	        
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