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Zu 88.
Der dritte Absatz erhält folgende Fassung:
„Jedes Floß muß in der Mitte seiner Länge und in einer Höhe von minde—
stens 1,5 m über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse über—
einander fest angebrachte weiße Tafeln oder zwei in der gleichen Weise zwischen
zwei Stangen tafelförmig straff ausgespannte Flaggen aus Leinwand oder einem
anderen dauerhaften Stoffe führen.
Diese Tafeln beziehentlich Flaggen dürfen in keiner Weise verdeckt werden
und haben auf beiden Seiten mit lateinischen Schriftzügen von mindestens 15 cm
Höhe der kleinsten Buchstaben, deren Grundstrichbreite jedoch nicht unter einem
Fünftel der Höhe betragen soll, die obere in roth die Anfangsbuchstaben der
Vornamen und den Zunamen sowie den Geschäftssitz des Eigenthümers, die untere
in schwarz die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers nachzuweisen. Ab-
kürzungen der vorgeschriebenen Bezeichnungen sind nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde insoweit gestattet, als es sich um allgemein bekannte Namen
und Firmen der Floßeigenthümer handelt.“
Zu § 9.
An die Stelle des § 9 tritt folgende Bestimmung:
„Die Besatzung eines Floßes muß ausschließlich des Führers mindestens be-
tragen
auf der sächsischen Elbstrecke bei einem Bestande des Floßes bis zu 150
Festmeter zwei floßfahrtkundige Männer, bei einem größeren Bestande drei
floßfahrtkundige Männer,
auf den übrigen Strecken bei einem Bestande des Floßes bis zu 200 Fest-
meter zwei floßfahrtkundige Männer, bei einem größeren Bestande drei floßfahrt-
kundige Männer.“
Nr. 17. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Nebenbahn von Zwönitz über Grünhain und Elterlein nach Scheibenberg
betreffend;
vom 8. März 1898.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er—
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normal-