Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

7.  Gesetz  vom  9.  Mai  1870,
die  Altersgrenze  für  die  Zulässigkeit  der  Ableistung  von  dienstlichen  Eiden
beireffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  älterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  rc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtags  was  folgt:

Die  Jähigkeit  zur  Ableistung  eines  Eides,  durch  welchen  der  Schwörende  sich  zu
treulicher  Erfüllung  dienstlicher  Obliegenheiten  verpflichtet,  tritt  mit  dem  zurückgelegten
sechszehnten  Lebenejahre  ein.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Geseh  eigenhändig  vollzogen  und  mil  Unserm  gräßern
Regierungssiegel  bedrucken  lassen.

Greiz,  den  9.  Mai  1870.

(L.  8.)  Heinrich  XIXII.

M.  Kunze
i.  V.

 

8.  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  11.  März  1857,  die  Ablosung  der  bei  Besitzveränderungen
  vorkommenden  Gefälle  2c.
betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  alterer
Linie  sonveräner  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.

verordnen  als  Nachtrag  zu  §.  5  des  Gesetze#  vom  11.  März  1857  mil  Zuslimmung
des  bandtags,  wie  folgt: