7. Gesetz vom 9. Mai 1870,
die Altersgrenze für die Zulässigkeit der Ableistung von dienstlichen Eiden
beireffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
Die Jähigkeit zur Ableistung eines Eides, durch welchen der Schwörende sich zu
treulicher Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten verpflichtet, tritt mit dem zurückgelegten
sechszehnten Lebenejahre ein.
Urkundlich haben Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und mil Unserm gräßern
Regierungssiegel bedrucken lassen.
Greiz, den 9. Mai 1870.
(L. 8.) Heinrich XIXII.
M. Kunze
i. V.
8. Nachtrag
zu dem Gesetze vom 11. März 1857, die Ablosung der bei Besitzveränderungen
vorkommenden Gefälle 2c.
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden alterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen als Nachtrag zu §. 5 des Gesetze# vom 11. März 1857 mil Zuslimmung
des bandtags, wie folgt: