Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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5. Kandidaten, die das Reifezeugniß eines Gymnasiums oder Realgymnasiums 
oder das Absolutorialzeugniß der höheren Gewerbeschule zu Chemnitz besitzen und in den 
mathematischen sowie physikalischen Disziplinen mindestens die Zensur „gut“ erlangt 
haben, oder die mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolge mathematischen und physika- 
lischen Studien auf einer Universität, Technischen Hochschule, Bergakademie oder Forst- 
akademie obgelegen haben, sind von der Prüfung in Mathematik und Physik befreit. 
66. Denjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, wird hierüber ein Zeugniß 
mit je einer Gesammtzensur über den Ausfall des theoretischen und des praktischen Theils 
der Prüfung ausgestellt. Die Zensuren haben folgende Abstufungen: 
vorzüglich, 
sehr gut, 
gut, 
ziemlich gut, 
noch zulänglich. 
Wer nicht mindestens die Zensur „noch zulänglich“ sowohl im theoretischen, als im 
praktischen Theile erlangt, wird abgewiesen und kann erst nach Ablauf eines Jahres und 
nach Beibringung eines Zeugnisses über die während dieser Zeit mit Erfolg fortgesetzte 
Ausbildung einer zweiten Prüfung sich unterwerfen. Zur Zulassung zu einer dritten 
Prüfung bedarf es der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
# 7. Das Zeugniß berechtigt den Geprüften zur Führung des Prädikats 
geprüfter Feldmesser. 
6é. Für die Prüfung sind zwanzig Mark vor Beginn der Prüfung an die Kasse 
der Prüfungskommission zu zahlen. Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der 
Prüfung nicht zurückerstattet. 
6 9. Wer eine allgemeine Verpflichtung als Vermessungs-Ingenieur mit dem 
Prädikate eines geprüften Vermessungs-Ingenieurs (vergl. Verordnung vom 29. Mai 
1863, G.= u. V.-Bl. S. 500) erlangen will, hat sich der Staatsprüfung im Fache der 
Geodäsie nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Februar 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 15) 
zu unterziehen. 
10. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1899 in Kraft. 
Dresden, den 25. März 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Po Gersdorf.
	        
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