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5. Kandidaten, die das Reifezeugniß eines Gymnasiums oder Realgymnasiums
oder das Absolutorialzeugniß der höheren Gewerbeschule zu Chemnitz besitzen und in den
mathematischen sowie physikalischen Disziplinen mindestens die Zensur „gut“ erlangt
haben, oder die mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolge mathematischen und physika-
lischen Studien auf einer Universität, Technischen Hochschule, Bergakademie oder Forst-
akademie obgelegen haben, sind von der Prüfung in Mathematik und Physik befreit.
66. Denjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, wird hierüber ein Zeugniß
mit je einer Gesammtzensur über den Ausfall des theoretischen und des praktischen Theils
der Prüfung ausgestellt. Die Zensuren haben folgende Abstufungen:
vorzüglich,
sehr gut,
gut,
ziemlich gut,
noch zulänglich.
Wer nicht mindestens die Zensur „noch zulänglich“ sowohl im theoretischen, als im
praktischen Theile erlangt, wird abgewiesen und kann erst nach Ablauf eines Jahres und
nach Beibringung eines Zeugnisses über die während dieser Zeit mit Erfolg fortgesetzte
Ausbildung einer zweiten Prüfung sich unterwerfen. Zur Zulassung zu einer dritten
Prüfung bedarf es der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
# 7. Das Zeugniß berechtigt den Geprüften zur Führung des Prädikats
geprüfter Feldmesser.
6é. Für die Prüfung sind zwanzig Mark vor Beginn der Prüfung an die Kasse
der Prüfungskommission zu zahlen. Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der
Prüfung nicht zurückerstattet.
6 9. Wer eine allgemeine Verpflichtung als Vermessungs-Ingenieur mit dem
Prädikate eines geprüften Vermessungs-Ingenieurs (vergl. Verordnung vom 29. Mai
1863, G.= u. V.-Bl. S. 500) erlangen will, hat sich der Staatsprüfung im Fache der
Geodäsie nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Februar 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 15)
zu unterziehen.
10. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1899 in Kraft.
Dresden, den 25. März 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Po Gersdorf.