Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 37. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten— 
und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; 
vom 4. Mai 1898. 
Seine Majestät der König haben zu genehmigen geruht, daß an Stelle des zum Kreis— 
hauptmann in Bautzen ernannten Geheimen Regierungsraths von Schlieben vom 
1. laufenden Monats ab der Oberregierungsrath im Ministerium des Innern Dr. Schelcher 
der Landeskulturrentenbank-Verwaltung als Kommissar beigegeben wird. 
Die Verwaltung der genannten drei Banken besteht daher aus 
dem Ministerialdirektor im Finanz-Ministerium, Geheimen Rath Dr. Diller, 
dem vortragenden Rathe im Finanz-Ministerium, Geheimen Finanzrath Haymann 
und 
dem Finanzhauptkassirer, Hofrath Petzold 
und es tritt derselben für die Geschäfte der Landeskulturrentenbank 
der Oberregierungsrath im Ministerium des Innern, Dr. Schelcher 
als Mitglied hinzu. 
Die Bekanntmachung vom 1. November vorigen Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 148) 
findet hierdurch ihre Erledigung. 
Dresden, den 4. Mai 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
Nr. 38. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unter dem 6. Mai 1898 erlassenen Bekanntmachung; 
vom 7. Mai 1898. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 6. laufenden Monats, die Kündigung der als Staatsschuld übernommenen
	        
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