Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 61 — 
Nr. 45. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1898 und 1899; 
vom 18. Mai 1898. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2.h 20. 2.h 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1898 und 1899 zu erlassen, wie folgt: 
&1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueber- 
schüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1898 und 
1899 auf die Summe von 
82909955.4 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesammtbetrag von 
112 971 844 
hiermit ausgesetzt. 
& 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein 
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen überwiesen: 
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 & von 
jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vorhanden 
gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch die 
Bezirkssteuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben un- 
verkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern haben. 
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und 
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende 
Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der 
beim letzten Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen 
Steuereinheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuer- 
pflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen. 
J0) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul- 
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der 
konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Ange- 
hörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der 
12“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.