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Nr. 45. Finanzgesetz
auf die Jahre 1898 und 1899;
vom 18. Mai 1898.
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2.h 20. 2.h
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf
die Jahre 1898 und 1899 zu erlassen, wie folgt:
&1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueber-
schüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1898 und
1899 auf die Summe von
82909955.4
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies
noch ein Gesammtbetrag von
112 971 844
hiermit ausgesetzt.
& 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen überwiesen:
a) Die zu überweisenden Beträge werden für jeden Steuerflurbezirk nach 2 & von
jeder der beim Rechnungsabschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vorhanden
gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch die
Bezirkssteuereinnahmen an die Steuergemeinden gezahlt, welche dieselben un-
verkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern haben.
b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und
demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende
Summe unter die betheiligten mehreren Schulgemeinden nach Verhältniß der
beim letzten Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen
Steuereinheiten der in dem betreffenden Steuerflurbezirke gelegenen grundsteuer-
pflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen.
J0) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Beträge sind die Schul-
gemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern innerhalb des Schulbezirks der
konfessionellen Mehrheit eine oder mehrere öffentliche Volksschulen für die Ange-
hörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der
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