Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 63 — 
Nr. 46. Verordnung, 
betreffend Pensionsangelegenheiten der Hinterbliebenen von Unterbeamten 
der Militär-Verwaltung, sowie von Militärpersonen vom Feldwebel rc. 
abwärts:; 
vom 20. Mai 1898. 
I. Nach der Verordnung des Kriegs-Ministeriums vom 9. August 1895 (G.= u. 
V.-Bl. S. 84 flg. und Militär-Verordn.-Bl. S. 115 flg.) zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der 
Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feld- 
webel abwärts (R.-G.-Bl. S. 261 flg.), zu den §§ 2 und 3, Punkt 5 haben sich die 
Hinterbliebenen zur Erlangung des Wittwen= beziehentlich Waisengeldes an die Amts- 
hauptmannschaft, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, und in Städten 
mit der Revidirten Städteordnung an den Stadtrath zu wenden. Diese Behörden haben 
danach die erforderlichen Anträge vorzubereiten und an die Intendantur des All. 
(Königl. Sächs.) Armee-Korps weiter zu geben, auch zweifellos unbegründete Gesuche 
abzuweisen. 
II. Diese Anordnung wird im Einverständniß mit dem Ministerium des Innern 
ausgedehnt: 
A. 
auf die Hinterbliebenen von Militärpersonen vom Feldwebel abwärts, und von unteren 
Militärbeamten, welche nach den §§ 94 flg. des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871, 
betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und 
der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Per- 
sonen (R.-G.-Bl. S. 275 flg.), und nach § 3 1. Satz des Reichsgesetzes vom 14. Januar 
1894, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 
1870 und an deren Hinterbliebene (R.-G.-Bl. S. 107 flg.) Anspruch auf die be- 
zeichneten Bewilligungen, Erziehungsbeihülfen und Unterstützungen haben. 
Das Gesuch ist der Korps-Intendantur zur weiteren Verfügung vorzulegen, 
wenn u. A. zwischen dem Ableben des Ehemannes, Vater oder Sohnes 2c. und 
Kriegseinwirkungen ein ursachlicher Zusammenhang gewiß ist oder doch wenigstens 
mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.“) 
  
*) Ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit wird in der Regel dann angenommen werden können, wenn 
bald nach dem Kriege entsprechende Krankheitserscheinungen aufgetreten und durch Zeugenaussagen, sowie 
durch ärztliche Aeußerungen bestätigt sind. 
Die Bezirks-Kommandos werden, wenn es sich um Nachweis über den Gesundheitszustand während
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.