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Nr. 46. Verordnung,
betreffend Pensionsangelegenheiten der Hinterbliebenen von Unterbeamten
der Militär-Verwaltung, sowie von Militärpersonen vom Feldwebel rc.
abwärts:;
vom 20. Mai 1898.
I. Nach der Verordnung des Kriegs-Ministeriums vom 9. August 1895 (G.= u.
V.-Bl. S. 84 flg. und Militär-Verordn.-Bl. S. 115 flg.) zur Ausführung des Reichs-
gesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der
Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feld-
webel abwärts (R.-G.-Bl. S. 261 flg.), zu den §§ 2 und 3, Punkt 5 haben sich die
Hinterbliebenen zur Erlangung des Wittwen= beziehentlich Waisengeldes an die Amts-
hauptmannschaft, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, und in Städten
mit der Revidirten Städteordnung an den Stadtrath zu wenden. Diese Behörden haben
danach die erforderlichen Anträge vorzubereiten und an die Intendantur des All.
(Königl. Sächs.) Armee-Korps weiter zu geben, auch zweifellos unbegründete Gesuche
abzuweisen.
II. Diese Anordnung wird im Einverständniß mit dem Ministerium des Innern
ausgedehnt:
A.
auf die Hinterbliebenen von Militärpersonen vom Feldwebel abwärts, und von unteren
Militärbeamten, welche nach den §§ 94 flg. des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871,
betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und
der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Per-
sonen (R.-G.-Bl. S. 275 flg.), und nach § 3 1. Satz des Reichsgesetzes vom 14. Januar
1894, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor
1870 und an deren Hinterbliebene (R.-G.-Bl. S. 107 flg.) Anspruch auf die be-
zeichneten Bewilligungen, Erziehungsbeihülfen und Unterstützungen haben.
Das Gesuch ist der Korps-Intendantur zur weiteren Verfügung vorzulegen,
wenn u. A. zwischen dem Ableben des Ehemannes, Vater oder Sohnes 2c. und
Kriegseinwirkungen ein ursachlicher Zusammenhang gewiß ist oder doch wenigstens
mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.“)
*) Ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit wird in der Regel dann angenommen werden können, wenn
bald nach dem Kriege entsprechende Krankheitserscheinungen aufgetreten und durch Zeugenaussagen, sowie
durch ärztliche Aeußerungen bestätigt sind.
Die Bezirks-Kommandos werden, wenn es sich um Nachweis über den Gesundheitszustand während