Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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4. die Heirathsurkunde, oder wenn Wittwen und Waisen aus mehreren Ehen vor- 
handen sind, die betreffenden Heirathsurkunden; 
5. die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes und falls die Kinder 
ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das 
Ableben der Ehefrau; 
6. die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes Kind unter 15 Jahren; 
7. amtlicher Nachweis, daß keines der Kinder in eine Militär= oder aus Staats= 2c. 
Mitteln erhaltene Erziehungs= 2c. Anstalt aufgenommen ist, oder wenn dies der 
Fall, Angabe der Anstalt, der Zeit der Aufnahme und des zu entrichtenden 
Jahresbeitrags. 
Als Militär-Erziehungsanstalten gelten in Sachsen: das Kadettenkorps, die 
Unteroffizierschule und die Unteroffiziervorschule in Marienberg, sowie die 
Soldatenknaben-Erziehungsanstalt in Kleinstruppen. 
8. die Schriftstücke darüber, daß der Krieg die mittelbare oder unmittelbare Ursache 
des Ablebens des Ehemannes, Vaters oder Sohnes cc. ist (Todtenschein, ärzt- 
liche Atteste rc.); 
9. die sonst noch in der Sache ergangenen Schriftstücke. 
IV. Außerdem haben die Amtshauptmannschaften und Stadträthe noch die Gesuche 
der Hinterbliebenen von Unterbeamten der Militär-Verwaltung, sowie von Unteroffizieren, 
welche Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld aus der Reichskasse nach den Reichs- 
gesetzen vom 17. Juni 1887 (R.-G.-Bl. S. 237 flg.) und 17. Mai 1897 (R.-G.-Bl. 
S. 455 flg.), beziehentlich auf Wittwen- und Waisenpension aus der Königlich Sächsischen 
Militär-Wittwen= und Waisenkasse haben, entgegenzunehmen und der Korps-Intendantur 
vorzulegen. 
Dem Gesuche sind beizufügen von den vorstehend zu lll angegebenen Schriftstücken 
diejenigen unter Nr. 4, 5, 6 für jedes Kind unter 18 Jahren und Nr. 7, außerdem 
noch die Geburtsurkunden der Eheleute, wenn die Geburtstage nicht aus der Heiraths- 
urkunde ersichtlich sind und wenn nicht bloß Kinder in Betracht kommen, sowie endlich 
ein amtlicher Nachweis, daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheirathet sind. 
V. Das General-Kommando entscheidet über die Zuständigkeit der Bewilligungen 2c. 
nach Abschnitt II A für die Hinterbliebenen derjenigen Kriegstheilnehmer, welche in der 
sächsischen Armee den betreffenden Feldzug mitgemacht haben. Für die Hinterbliebenen 
der in Sachsen wohnhaft gewesenen Kriegstheilnehmer, welche in einem preußischen oder 
jetzt unter preußischer Verwaltung stehenden Truppentheil den betreffenden Feldzug mit- 
gemacht haben, erfolgt diese Entscheidung durch das General-Kommando des V. Armee-
	        
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