Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Die  Exproprlatlon  begründet  keinen  Handlohnsfall.  15

findet  keine  weitere  normale  Bewirthschaftung  desselben
  mehr  statt,  sondern  nur  eine  Verwendung
zum  Expropriationszwecke,  daher  sich  auch  die  Expropriation
  mit  einer  Veräußerung  an  die  todte
Hand,  welche  die  Bewirthschafkung  fortsetzt,  in
keiner  Weise  identificirt.  Der  Staat  tritt  kraft  des
Gesetzes  an  die  Stelle  des  bisherigen  Grundholden,
der,  als  er  erwarb,  bereits  Handlohn  zahlte,  und
der  durch  die  Abtretung  kein  fakultatives  Recht  übte,
sondern  einer  gesetzlichen  Zwangspflicht  gehorchte.
Der  Staat  hat  zwar  den  Grundherrn,  weil  kein
Handlohnsfall  je  mehr  Statt  finden  kann,  für  dieses
  unständige  Gefäll  zu  entschädigen,  neben  diesem
Entschädigungskapitale  aber,  das  vollständig  die
Berechtigung  des  Grundherrn  surrogirt,  in  keinem
Falle  ein  Bestehhandlohn  zu  zahlen,  weil  zur  Expropriation
  und  Abtretung  an  den  Exproprianten
kein  Konsens  der  Grundherrschaft  erforderlich  ist,
den  das  Enteignungsgesetz  ausschließt.  Denn  selbst
bei  gerichtlichen  Zwangsverkäufen  kann  die  Grundherrschaft
  gegen  die  Adjudikation  an  den  Meistbietenden
  Einspruch  erheben,  während  ihr  ein  solcher
bei  der  zwangs  weisen  Enteignung  nicht  zusteht.
Wird  mit  dem  Momente  der  Expropriation
dem  Nutzeigenkthümer  und  dem  bisherigen  Grundherrn
  alle  und  jede  Influenz  auf  die  Substanz  des
bisher  im  getheilten  Eigenthume  befindlichen  Objekts
  entzogen,  so  kann  der  Grundherr  auch  zum
Bestehhandlohn  gegen  den  exproprürenden  Staat
nicht  berechtiget  sein,  da  dieser  nicht  Grundhold  der
bisherigen  Gutsherrschaft  wird,  sondern  mit  der
Enteignung  der  Laudemialverbande  gegen  Entschädigung,
  somit  ohne  daß  ein  Fall  des  Bestehhandlohns
  eintritt,  kraft  des  Gesetzes  sich  zu  lösen  hat.
Daraus  folgt  aber  auch,  daß  im  Jahre  1842  ein
Handlohn  gar  nicht  angefallen  ist,  und  der  entsprechende
  Betrag  desselben  bei  Feststellung  der