Die Exproprlatlon begründet keinen Handlohnsfall. 15
findet keine weitere normale Bewirthschaftung desselben
mehr statt, sondern nur eine Verwendung
zum Expropriationszwecke, daher sich auch die Expropriation
mit einer Veräußerung an die todte
Hand, welche die Bewirthschafkung fortsetzt, in
keiner Weise identificirt. Der Staat tritt kraft des
Gesetzes an die Stelle des bisherigen Grundholden,
der, als er erwarb, bereits Handlohn zahlte, und
der durch die Abtretung kein fakultatives Recht übte,
sondern einer gesetzlichen Zwangspflicht gehorchte.
Der Staat hat zwar den Grundherrn, weil kein
Handlohnsfall je mehr Statt finden kann, für dieses
unständige Gefäll zu entschädigen, neben diesem
Entschädigungskapitale aber, das vollständig die
Berechtigung des Grundherrn surrogirt, in keinem
Falle ein Bestehhandlohn zu zahlen, weil zur Expropriation
und Abtretung an den Exproprianten
kein Konsens der Grundherrschaft erforderlich ist,
den das Enteignungsgesetz ausschließt. Denn selbst
bei gerichtlichen Zwangsverkäufen kann die Grundherrschaft
gegen die Adjudikation an den Meistbietenden
Einspruch erheben, während ihr ein solcher
bei der zwangs weisen Enteignung nicht zusteht.
Wird mit dem Momente der Expropriation
dem Nutzeigenkthümer und dem bisherigen Grundherrn
alle und jede Influenz auf die Substanz des
bisher im getheilten Eigenthume befindlichen Objekts
entzogen, so kann der Grundherr auch zum
Bestehhandlohn gegen den exproprürenden Staat
nicht berechtiget sein, da dieser nicht Grundhold der
bisherigen Gutsherrschaft wird, sondern mit der
Enteignung der Laudemialverbande gegen Entschädigung,
somit ohne daß ein Fall des Bestehhandlohns
eintritt, kraft des Gesetzes sich zu lösen hat.
Daraus folgt aber auch, daß im Jahre 1842 ein
Handlohn gar nicht angefallen ist, und der entsprechende
Betrag desselben bei Feststellung der