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Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den
Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) durch das Statistische Büreau
des Ministeriums des Innern übersendet werden.
3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden
Exemplare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Ver-
fassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873
ordnen, und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen.
4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände, haben innerhalb der
ersten beiden Wochen des Monats Juni die Formulare unter Zuziehung von
Orts= und Landwirthschafts= bez. Forstwirthschaftskundigen für jede Art der in der Flur
angebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der dem Erhebungs-
formulare aufgedruckten Vorschriften auszufüllen.
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und be-
ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie von den zugezogenen Orts= und Land-
wirthschafts= bez. Forstwirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum
16. Juni desselben Jahres und zwar seitens der Stadträthe, denen dieselben vom
Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugehen, an dieses Büreau unmittel-
bar, seitens der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die Bezirks-
amtshauptmannschaft einzusenden.
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks
nach alphabetischer Ordnung zu gehörig fest verpackten Lagen zusammengeschnürt bis
spätestens zum 30. Juni desselben Jahres an das Statistische Büreau des
Ministeriums des Innern einzusenden.
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden
Formulare anzugeben.
7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Statistischen
Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das Statistische Büreau den betreffenden
Stadträthen und Gemeindevorständen unmittelbar mitgetheilt werden und sind durch
diese mit thunlichster Beschleunigung abzustellen.
Dresden, am 7. März 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gläsel.