Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 107 — 
Nr. 28. Gesetz, 
die Errichtung eines Amtsgerichts in Jöhstadt betreffend; 
vom 20. April 1899. 
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
In Jöhstadt wird ein Amtsgericht errichtet. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Bestimmung des Zeit- 
punktes der Errichtung sowie mit der Abgrenzung des Bezirks des Amtsgerichts ist 
Unser Justiz-Ministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 20. April 1899. 
□ Albert. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
  
  
Nr. 29. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Jöhstadt 
betreffend;: 
vom 21. April 1899. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines 
Amtsgerichts in Jöhstadt betreffend, vom 20. April 1899 verordnet, was folgt: 
1. 
Das Amtsgericht Jöhstadt, das dem Landgerichte Chemnitz untersteht, tritt mit 
dem 1. Oktober 1899 in Wirksamkeit. 
2. 
Dem Amtsgerichte Jöhstadt werden vom 1. Oktober 1899 an 
a) die jetzt zum Bezirke des Amtsgerichts Annaberg gehörigen Ortschaften 
Jöhstadt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.