Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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berg, Berthelsdorf, Herrnhut, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Dürrhennersdorf, 
Schönbach und Beiersdorf, sowie der Orte Halbau und Neudorf der Parochie Cunewalde 
der katholischen Seelsorgstation zu Löbau hinsichtlich der sacra und Ministerialhand— 
lungen, jedoch ohne Veränderung ihrer Verpflichtung, zu den Lasten der Parochieen, in 
denen sie ihren Wohnort haben, vom Grundbesitze beizutragen, zugewiesen worden sind, 
sowie daß vom 1. Oktober dieses Jahres ab in der gleichen Weise die Zuweisung der 
evangelischen Einwohner der den Parochieen Radibor und Unserer lieben Frau in Bautzen 
angehörigen Orte Brohna, Luppa, Luppe-Dubrau, Merka, Luttowitz, Bornitz und 
Dahlowitz an die Parochie zu Quatitz erfolgt. 
Bautzen, am 19. April 1899. 
Die Königliche Kreishauptmannschaft. 
v. Schlieben. 
Fritzsche. 
Nr. 31. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 
betreffend; 
vom 6. Mai 1899. 
Mie Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist in Ergänzung der 
Bekanntmachung, die Stellung der Direktoren der Königlichen Sammlungen innerhalb 
der Hofrangordnung betreffend, vom 9. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 167) den 
beiden Oberbibliothekaren der Königlichen öffentlichen Bibliothek, welche bisher noch 
keinen Hofrang hatten, der Hofrang mit den Direktoren der Königlichen Sammlungen 
verliehen und demgemäß die Bezeichnung der Gruppe zwischen 14 und 15 der [IV. Klasse 
der Hofrangordnung in: „Die Direktoren der Königlichen Sammlungen und die Ober- 
bibliothekare der Königlichen öffentlichen Bibliothek“ umgewandelt worden. 
Dresden, den 6. Mai 1899. 
Die Generaldirektion der Königlichen Sammlungen 
für Kunst und Wissenschaft. 
v. Watzdorf. 
Roßberg.
	        
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