Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 32. Verordnung, 
die Hundemaulkörbe betreffend; 
vom 13. Mai 1899. 
Mehrfache Klagen über die mangelhafte Beschaffenheit der Hundemaulkörbe, ins- 
besondere die gemachte Erfahrung, daß das Beißen der Hunde bei Verwendung von 
Maulkörben in der meist üblichen Konstruktion nicht genugsam verhindert wird, ver- 
anlassen das Ministerium des Innern, beziehentlich auf Grund von § 2 und 38 des 
Reichsviehseuchengesetzes vom . Oun 0 und § 1 und 20 der Instruktion hierzu vom 
27. Juni 1895 Folgendes anzuordnen: 
1. Jeder Hundemaulkorb muß nach dem Auflegen im Genickstück mittels eines Leder- 
riemens am Halsbande des Hundes befestigt sein. 
2. Bei allen Hundemaulkörben darf der vordere Theil nicht bloß durch ein über 
dem Nasenrücken liegendes Metall= oder Lederband getragen, sondern muß außerdem 
durch ein vom Genick über die Mitte der Stirn bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes 
dergleichen Band in seiner Lage erhalten werden. 
3Z. An Hundemaulkörben, welche nicht aus Metall hergestellt sind, müssen wenigstens 
die den vorderen Theil des Kopfes quer, senkrecht oder schräg umgebenden Riemen mit 
sorgfältig und fest aufgenieteten Metallbändern gepanzert sein; nur bei kleineren Hunden 
können die Ortspolizeibehörden hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Dichtheit des den 
Maulkorb bildenden Netzwerkes ein Durchschieben des Maules an sich verhindert. 
4. Die vorstehends unter Nr. 1 bis 3 ertheilten Anordnungen treten mit 
dem 1. August 1899 
in Kraft; es ist ihnen überall nachzugehen, wo und soweit das Tragen eines Maulkorbes 
für Hunde gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. 
Nichtbefolgung dieser Anordnungen hat, sofern nicht nach anderen Vorschriften 
höhere Strafen Platz greifen, Geldstrafe bis zu 150 % oder Haft bis zu 6 Wochen zur 
Folge. 
Dresden, am 13. Mai 1899. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Kreher. 
16“
	        
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