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Nr. 32. Verordnung,
die Hundemaulkörbe betreffend;
vom 13. Mai 1899.
Mehrfache Klagen über die mangelhafte Beschaffenheit der Hundemaulkörbe, ins-
besondere die gemachte Erfahrung, daß das Beißen der Hunde bei Verwendung von
Maulkörben in der meist üblichen Konstruktion nicht genugsam verhindert wird, ver-
anlassen das Ministerium des Innern, beziehentlich auf Grund von § 2 und 38 des
Reichsviehseuchengesetzes vom . Oun 0 und § 1 und 20 der Instruktion hierzu vom
27. Juni 1895 Folgendes anzuordnen:
1. Jeder Hundemaulkorb muß nach dem Auflegen im Genickstück mittels eines Leder-
riemens am Halsbande des Hundes befestigt sein.
2. Bei allen Hundemaulkörben darf der vordere Theil nicht bloß durch ein über
dem Nasenrücken liegendes Metall= oder Lederband getragen, sondern muß außerdem
durch ein vom Genick über die Mitte der Stirn bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes
dergleichen Band in seiner Lage erhalten werden.
3Z. An Hundemaulkörben, welche nicht aus Metall hergestellt sind, müssen wenigstens
die den vorderen Theil des Kopfes quer, senkrecht oder schräg umgebenden Riemen mit
sorgfältig und fest aufgenieteten Metallbändern gepanzert sein; nur bei kleineren Hunden
können die Ortspolizeibehörden hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Dichtheit des den
Maulkorb bildenden Netzwerkes ein Durchschieben des Maules an sich verhindert.
4. Die vorstehends unter Nr. 1 bis 3 ertheilten Anordnungen treten mit
dem 1. August 1899
in Kraft; es ist ihnen überall nachzugehen, wo und soweit das Tragen eines Maulkorbes
für Hunde gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
Nichtbefolgung dieser Anordnungen hat, sofern nicht nach anderen Vorschriften
höhere Strafen Platz greifen, Geldstrafe bis zu 150 % oder Haft bis zu 6 Wochen zur
Folge.
Dresden, am 13. Mai 1899.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Kreher.
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