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Bezeichnung SW J welche die Bewerb=
der schließlich bestimmten uugen zu n find, Bemerknngen.
Stellen. Hesen, in welhem Behörde selbst ist, bei .
vorbehalten sind. welcher die Anstellung
gewünscht wird. 1
Heizer, 1 r
Aufseher, . zur Hälfte.
* Oberaufseher. 1
Generaldirektion
1. Gemäldegalerie. der Königlichen
* Sekretär. abwechselnd. Sammlungen in
6 Dresden.
2. Königliche öffentliche SBibliothek. v
i fiss
6 Süranassisent | abwechselnd.
Nr. 35. Verordnung,
die silbernen Zwanzigpfennigstücke betreffend;
vom 30. Mai 1899.
Nochdem der Bundesrath beschlossen hat, für Rechnung des Reichs diejenigen silbernen
Zwanzigpfennigstücke einzuziehen, die in öffentlichen Kassen und in den Kassen der Reichs-
bank liegen oder aus dem Verkehre in diese Kassen eingehen, werden die Staatskassen
angewiesen,
a) silberne Zwanzigpfennigstücke in beliebigen Mengen auch über den in Artikel 9 des
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 bezeichneten Betrag von 20 Mark hinaus in
Zahlung zu nehmen;
b) diese Stücke in beliebigen Mengen gegen andere Reichssilbermünzen, Thaler oder
Nickelmünzen umzutauschen, soweit die Bestände an solchen Münzsorten dies
zulassen;
c) die vorhandenen und die eingehenden silbernen Zwanzigpfennigstücke nicht mehr zu
verausgaben, vielmehr, soweit sie nicht bei Kassenstellen der Reichsbank um-
gewechselt werden können, an die Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder mit ein-
1899. 1 8