Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 9, 18) und für welche Unter- 
richtsstufe (§ 11) der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt und aus 
welchen Gebieten er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten der Allgemeinen und 
der Fachprüfung (§ 26) zu erhalten wünscht 
2. Der Meldung sind beizufügen: 
a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der 
vollständige Name des Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der 
Geburt und die Konfession (bezw. Religion) anzugeben, die von ihm genossene 
Schulbildung zu bezeichnen und der Gang und Umfang der akademischen Studien 
eingehend darzulegen ist; 
b) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu- 
lassung (§ 5) erweisen; 
F) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; ferner 
) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität 
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; 
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben hat, ein Ab- 
druck der Doktordissertation und des Doktordiploms; 
f) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein 
Abdruck dieser. 
3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung (§§ 36 und 37) ist über sämtliche frühere Meldungen zur Prüfung und deren 
Erfolg vollständig Rechenschaft zu geben. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der 
Kandidat in dieser Beziehung Wesentliches verschwiegen hat, so ist der Vorsitzende der 
Kommission ermächtigt, nach Benehmen mit dem Prüfungsausschuß die bereits erfolgte 
Annahme der Meldung zurückzuziehen. 
87. 
Zulassung zur Prüfung. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der 
Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht. 
2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in 85 bezeichneten Bedingungen nicht 
erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Kandidat nach den vorgelegten Zeugnissen 
sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als eine ordnungsmäßige Vor— 
bereitung auf seinen Beruf nicht angesehen werden kann. Bei der Prüfung dieser Frage 
ist davon auszugehen, daß der Kandidat neben seinem Fachstudium mehrere Vorlesungen 
von allgemein bildendem Charakter gehört haben muß.
	        
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