Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wird der von der Bezirksschulinspektion angeordneten Unterbringung in eine 
Erziehungsanstalt seiten der Erziehungsberechtigten widersprochen, so ist die 
weitere Entschließung dem Vormundschaftsgerichte gemäß 88 1666, 1838 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu überlassen. Die Bezirksschulinspektion hat solchen— 
falls die Unterbringung des Kindes in eine Erziehungsanstalt bei dem Vormund— 
schaftsgerichte zu beantragen. 
s54. Die Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch 
vom 25. April 1884 betreffend, vom 17. November 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 330 flg.) 
wird dahin geändert: 
I. In Nr. 2 des § 1 fällt der Absatz 1 weg und tritt an die Stelle des Absatz 2 
folgende Vorschrift: 
Beschädigte oder verunstaltete Stücke sind als brauchbar zum Umlaufe nur 
dann anzusehen, wenn der Inhaber nach § 798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung würde verlangen können. 
II. In Nr. 5 des § 2 werden die Worte „bei anderen Personenvereinen“ ersetzt 
durch die Worte: 
„bei Vereinen der im § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, daß 
sie in das Vereinsregister eingetragen,“ 
An die Stelle des § 3 tritt folgende Vorschrift: 
Zu den hier erwähnten Vermögensmassen gehören auch Erbschaften, für die 
vom Nachlaßgericht ein Nachlaßpfleger (Bürgerliches Gesetzbuch § 1960) bestellt 
oder eine Nachlaßverwaltung (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1975, 1981 flg.) an- 
geordnet worden ist. 
IV. Im 85 tritt 
1. an die Stelle des Absatz 2 folgende Vorschrift: 
Ist ein Buchgläubiger in Konkurs verfallen oder ist zu dessen Nachlasse der 
Konkurs eröffnet worden, so hat der Konkursverwalter, wenn er die Auslieferung 
von Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der auf den Namen des Buch- 
gläubigers eingetragenen Forderung oder die Uebertragung der Forderung auf 
ein anderes Konto beantragt, durch ein Zeugniß des Konkursgerichts nach- 
zuweisen, daß er als Konkursverwalter bestellt ist und daß die Forderung zur 
Konkursmasse gehört. Stellt der für den Nachlaß eines Buchgläubigers bestellte 
Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter einen solchen Antrag, so hat er durch ein 
Zeugniß des Nachlaßgerichts nachzuweisen, daß er als Nachlaßpfleger oder 
Nachlaßverwalter bestellt ist und daß die Forderung zu dem Nachlasse gehört. 
Zu 8§ 52 des 
Gesetzes vom 
18. Juni 
1898.
	        
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