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Wird der von der Bezirksschulinspektion angeordneten Unterbringung in eine
Erziehungsanstalt seiten der Erziehungsberechtigten widersprochen, so ist die
weitere Entschließung dem Vormundschaftsgerichte gemäß 88 1666, 1838 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu überlassen. Die Bezirksschulinspektion hat solchen—
falls die Unterbringung des Kindes in eine Erziehungsanstalt bei dem Vormund—
schaftsgerichte zu beantragen.
s54. Die Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch
vom 25. April 1884 betreffend, vom 17. November 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 330 flg.)
wird dahin geändert:
I. In Nr. 2 des § 1 fällt der Absatz 1 weg und tritt an die Stelle des Absatz 2
folgende Vorschrift:
Beschädigte oder verunstaltete Stücke sind als brauchbar zum Umlaufe nur
dann anzusehen, wenn der Inhaber nach § 798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung würde verlangen können.
II. In Nr. 5 des § 2 werden die Worte „bei anderen Personenvereinen“ ersetzt
durch die Worte:
„bei Vereinen der im § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, daß
sie in das Vereinsregister eingetragen,“
An die Stelle des § 3 tritt folgende Vorschrift:
Zu den hier erwähnten Vermögensmassen gehören auch Erbschaften, für die
vom Nachlaßgericht ein Nachlaßpfleger (Bürgerliches Gesetzbuch § 1960) bestellt
oder eine Nachlaßverwaltung (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1975, 1981 flg.) an-
geordnet worden ist.
IV. Im 85 tritt
1. an die Stelle des Absatz 2 folgende Vorschrift:
Ist ein Buchgläubiger in Konkurs verfallen oder ist zu dessen Nachlasse der
Konkurs eröffnet worden, so hat der Konkursverwalter, wenn er die Auslieferung
von Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der auf den Namen des Buch-
gläubigers eingetragenen Forderung oder die Uebertragung der Forderung auf
ein anderes Konto beantragt, durch ein Zeugniß des Konkursgerichts nach-
zuweisen, daß er als Konkursverwalter bestellt ist und daß die Forderung zur
Konkursmasse gehört. Stellt der für den Nachlaß eines Buchgläubigers bestellte
Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter einen solchen Antrag, so hat er durch ein
Zeugniß des Nachlaßgerichts nachzuweisen, daß er als Nachlaßpfleger oder
Nachlaßverwalter bestellt ist und daß die Forderung zu dem Nachlasse gehört.
Zu 8§ 52 des
Gesetzes vom
18. Juni
1898.