Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. an die Stelle der Absätze 4 bis 6 die Vorschrift: 
Die gesetzlichen Vorschriften über die Legitimation der verfassungsmäßigen 
Vertreter juristischer Personen sowie der im § 4 Nr. 3 des Staatsschuldbuch- 
gesetzes bezeichneten Personenvereine, Genossenschaften und Kassen gelten auch für 
die das Staatsschuldbuch betreffenden Geschäfte und Anträge. 
V. In Nr. 3 des § 9 tritt an die Stelle des Satz 2 die Vorschrift: 
Ehefrauen sind, dafern nicht ein entgegenstehender Vermerk zu Gunsten des 
Ehemanns im Staatsschuldbuch eingetragen ist, zur selbständigen Quittungs- 
leistung über die Renten auf die für sie eingetragenen Forderungen berechtigt. 
Zu Art. 36 § 55. Die Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Einfih ange— Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg.) wird dahin geändert: 
gesetzes. I. Im § 66 Absatz 1 treten an die Stelle des Satzes unter b die Worte: 
„der gesetzliche Vertreter den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt oder die 
Gemeindebehörde die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 108 der 
Gewerbeordnung ergänzt hat,"“ 
II. An die Stelle des § 73 tritt folgende Vorschrift: 
Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 der Gewerbeordnung be- 
zeichneten Ortes zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an die zur gesetzlichen Ver- 
tretung nicht berechtigte Mutter ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, 
in denen die Aushändigung des Arbeitsbuchs an den Vater als den gesetzlichen 
Vertreter wegen seiner geistigen oder sittlichen Mängel dem Interesse des jugend- 
lichen Arbeiters nicht entsprechen würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs 
an „sonstige Angehörige“ des Arbeiters ist die Genehmigung nur zu ertheilen, 
wenn die Aushändigung des Buches an die Mutter wegen deren Abwesenheit 
oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder der Aushändigung ein anderer 
wichtiger Grund entgegensteht, und endlich an den Arbeiter selbst nur dann, 
wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen der Fall ist. 
Genehmigung der Gemeindebehörde dazu, daß das Abgangszeugniß einem 
minderjährigen Arbeiter gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters unmittelbar 
ausgehändigt wird, ist dann zu ertheilen, wenn die Aushändigung an den gesetz- 
lichen Vertreter aus einem der oben bezeichneten Gründe oder aus einem sonstigen 
wichtigen Grunde dem Arbeiter nachtheilig sein würde. 
&56. Aufgehoben werden: 
die §§ 3, 5 bis 7, 11, 12, 17 bis 19 der Verordnung, die Ein= und Ausführung 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen betreffend, vom 9. Ja- 
nuar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 1 flg.);
	        
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