Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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buchordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 771 flg. und S. 754 flg.) 
verordnet was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
& 1. Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes über das 
Richteramt finden Anwendung. 
62. Zur selbständigen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte, insbesondere zur 
Vertretung verhinderter Richter, können den Amtsgerichten Assessoren als Hülfsrichter 
beigeordnet werden. Ihnen ist eine für die Dauer der Beiordnung im voraus fest- 
zustellende Entschädigung zu gewähren. 
# 3.DDen Assessoren und Referendaren der Amtsgerichte können von dem Richter, 
dem sie beigeordnet sind, nach näherer Anordnung des Justiz-Ministeriums einzelne 
richterliche Geschäfte zur Erledigung übertragen werden. Ausgenommen sind die Be- 
urkundung von Testamenten, Erbverträgen und Eheverträgen, die Ausstellung von Zeug- 
nissen, der Erlaß von Verfügungen, Beschlüssen und Entscheidungen sowie die Androhung 
von Ordnungsstrafen. 
§& 4. Auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landes- 
gesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 28 
Absatz 1, §8 29, 30 Absatz 1, §§ 31, 32 und 34 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
65. Sind Mehrere betheiligt, so kann das Gericht auf Antrag einen Betheiligten 
in die Kosten ganz oder zum Theil verurtheilen, die er durch ein unbegründetes oder 
vorzeitig angebrachtes Gesuch, durch einen unbegründeten Widerspruch, durch eine erfolg- 
lose Beschwerde, durch ein Versäumniß oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. 
Die Vorschrift des § 1875 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 
Die Verurtheilung in die Kosten soll, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache 
ergeht, mit dieser verbunden werden. 
Mehrere in die Kosten Verurtheilte haften als Gesammtschuldner. Bei erheblicher 
Verschiedenheit der Betheiligung bestimmt das Gericht, zu welchem Theile der einzelne 
haften solle. 
6. Der zu erstattende Betrag der Kosten, in die ein Betheiligter verurtheilt ist, 
wird durch das Gericht erster Instanz festgesetzt. Hat ein Familienrath die Rechte und 
Pflichten des Vormundschaftsgerichts, so ist der Vorsitzende zuständig. 
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht wird.
	        
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