Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 262 — 
8 5. Grundstücke von Gemeinden, mit Einschluß der Kirchen- und Schulgemeinden, 
sowie von anderen kommunalen Verbänden erhalten, soweit sie noch nicht eingetragen 
sind, ein Grundbuchblatt nur auf Antrag. Das Grundbuchblatt ist von Amtswegen 
anzulegen, wenn das Grundstück veräußert oder mit einem anderen Rechte als mit einer 
Dienstbarkeit belastet werden soll. 
Das Gleiche gilt für die öffentlichen Wege und für das Bett öffentlicher Gewässer. 
Zu den öffentlichen Gewässern im Sinne dieser Vorschrift sind bis auf Weiteres alle 
ständig freifließende Gewässer zu zählen. 
§ 6. Die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts nach § 4 der Grund- 
buchordnung findet nicht statt. 
Auf Grundstücke, die nach § 154 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher 
und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6. November 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 218) 
oder nach § 206 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, 
vom 9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 39) auf einem Grundbuchblatte zusammen- 
geschrieben worden sind, finden die Vorschriften des § 6 der Grundbuchordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
&# 7. Ein Grundstück soll nach § 5 der Grundbuchordnung insbesondere dann nicht 
einem anderen Grundstück als Bestandtheil zugeschrieben oder mit ihm vereinigt werden, 
wenn die Zuschreibung oder die Vereinigung wegen verschiedener Belastung der Grund- 
stücke das Grundbuch unübersichtlich machen oder bei der Zwangsvollstreckung zu Ver- 
wickelungen führen würde. 
&#SDie Vereinigung von Grundstücken kann durch Uebertragung des einen Grund- 
stücks auf das Grundbuchblatt des anderen Grundstücks oder durch Uebertragung der 
Grundstücke auf ein neues Grundbuchblatt erfolgen. 
& 9. Wird von einem Grundstück ein Theil abgetrennt, so ist er von dem Grundstück 
abzuschreiben und, sofern er nicht einem anderen Grundstück als Bestandtheil zugeschrieben 
oder mit ihm vereinigt oder nach § 90 Absatz 2 der Grundbuchordnung aus dem Grund- 
buch ausgeschieden wird, als selbständiges Grundstück einzutragen. Auf die Zuschreibung 
und Vereinigung finden die Vorschriften der §§ 7, 8 Anwendung. 
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abtrennung und des auf die Herbeiführung der Ab- 
trennung gerichteten Verfahrens bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
* 10. Bei Grundstückstheilungen sowie bei Grundstückszusammenlegungen kann 
nach näherer Bestimmung der Verordnung vom 13. November 1874 (G.= u. V.-Bl. 
S. 431 flg.), des Gesetzes vom 1. August 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 208 flg.) und der 
Verordnung vom 2. August 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 210 flg.) ein Grundstückstheil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.