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s 14. Der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt hat
den Geschäftsgang der Anstalt und den inneren Geschäftsverkehr der letzteren mit den Ge-
meindebehörden und Einnahmestellen durch Regulativ zu ordnen, welches der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern bedarf. Dabei ist insbesondere auch über
folgende Punkte mit Bestimmung zu treffen:
Art und Weise der Zusammenberufung und Beschlußfassung des Verwaltungs-
ausschusses,
Einführung von Formularen für den Geschäftsverkehr, insbesondere für die Proto-
kolle über Schädenfestsetzungen,
Anweisung der Gemeindebehörden wegen Uebernahme eines Schlachtstückes zur
eigenen Verwerthung — § 8 des Gesetzes —,
Art und Weise der Vereinnahmung der Versicherungsbeiträge und der hierüber
zu ertheilenden Quittungen.
15. Zuständig zur Einleitung des Strafverfahrens nach dem Gesetz und
dieser Verordnung ist die Gemeindebehörde und zwar in mittleren und kleinen Städten
und auf dem platten Lande mit der in Artikel IV § 14 der Städteordnung für mittlere und
kleine Städte bez. § 76 der Revidirten Landgemeindeordnung festgesetzten Beschränkung.
# 16. Die nach dem Gesetz, bez. nach dieser Verordnung zulässigen ortsstatu-
tarischen Bestimmungen sind vor Ertheilung der Bestätigung dem Verwaltungs-
ausschuß der Versicherungsanstalt zur Erklärung und außerdem, soweit die Bestätigung
nicht zur Zuständigkeit des Ministeriums des Innern gehört, dem letzteren zur Einsicht-
nahme vorzulegen.
& 17. Die Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung tritt
mit dem 1. März 1900
in Wirksamkeit. Im übrigen tritt das Gesetz
mit dem 1. Juni 1900
in Kraft.
Dresden, den 24. Juli 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
1899. 53
Zu § 13
des Gesetzes.
Zu § 18
des Gesetzes.