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verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
#3. Von der Anlage werden die Fluren
Reichenbach und
Ober-Mylau
betroffen.
Dresden, am 1. August 1899.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Vodel.
Effler.
Nr. 52. Verordunung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes
Treuen betreffend;
vom 10. August 1899.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er-
weiterung des Bahnhofes Treuen erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen
Rreisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn-
hofes Treuen in Anwendung zu bringen.
62. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.