Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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s 3. Von der Anlage wird die Flur 
Treuen 
betroffen. 
Dresden, am 10. August 1899. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Effler. 
  
Nr. 53. Bekanntmachung, 
die Abänderung der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für 
den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 19. März 1897 
betreffend: 
vom 16. August 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung werden anläßlich der vom 1. Januar 1899 ab ein- 
getretenen Neuorganisation der Staatseisenbahnverwaltung die Vorschriften über die 
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 
19. März 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 30) abgeändert wie folgt: 
31 
erhält nachstehende Fassung: 
Die Bauführer des Maschinenbaufaches haben nach bestandener erster Haupt- 
prüfung (§§ 13 und 23) auf die Dauer von mindestens zwei Jahren in die Praxis 
einzutreten. 
Während dieser Zeit sollen dieselben 
mindestens sechs Monate im Werkstätten= Aufsichtsdienste und beim Werkstätten- 
Rechnungswesen, 
mindestens neun Monate bei dem Entwerfen der Ausführung von Maschinen 
und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, 
mindestens drei Monate im Betriebsmaschinendienste und 
mindestens drei Monate im Telegraphendienste und bei der Ausführung oder 
Unterhaltung elektromechanischer Anlagen 
beschäftigt werden. 
54“
	        
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