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s 3. Von der Anlage wird die Flur
Treuen
betroffen.
Dresden, am 10. August 1899.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Vodel.
Effler.
Nr. 53. Bekanntmachung,
die Abänderung der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für
den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 19. März 1897
betreffend:
vom 16. August 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung werden anläßlich der vom 1. Januar 1899 ab ein-
getretenen Neuorganisation der Staatseisenbahnverwaltung die Vorschriften über die
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom
19. März 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 30) abgeändert wie folgt:
31
erhält nachstehende Fassung:
Die Bauführer des Maschinenbaufaches haben nach bestandener erster Haupt-
prüfung (§§ 13 und 23) auf die Dauer von mindestens zwei Jahren in die Praxis
einzutreten.
Während dieser Zeit sollen dieselben
mindestens sechs Monate im Werkstätten= Aufsichtsdienste und beim Werkstätten-
Rechnungswesen,
mindestens neun Monate bei dem Entwerfen der Ausführung von Maschinen
und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien,
mindestens drei Monate im Betriebsmaschinendienste und
mindestens drei Monate im Telegraphendienste und bei der Ausführung oder
Unterhaltung elektromechanischer Anlagen
beschäftigt werden.
54“