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Entwürfe und Werkzeichnungen zu übertragen, deren Bearbeitung für seine Ausbildung
besonders geeignet ist und ihm Gelegenheit giebt, die auf der Technischen Hochschule ge—
wonnenen theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden.
In den von den Baubeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben sich nicht
nur im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern auch zu
bescheinigen, inwieweit derselbe die vorstehend im einzelnen bezeichneten Arbeiten sach—
gemäß erledigt hat.
3. Betriebsmaschinendienst.
12.
Während der im § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen dreimonatigen
Beschäftigung im Betriebsmaschinendienste ist der Bauführer in der Leitung und Ueber-
wachung des Fahrdienstes hinsichtlich der Lokomotiven, des Lokomotiv-, Wagenwärter-
und Wagenrevisionspersonales und deren Diensteintheilungen, sowie in der Ueberwachung
der richtigen Verwendung des Feuerungs= und Schmiermaterials zu unterrichten. Weiter
ist derselbe bei Ueberwachung der Befolgung der Betriebs-Vorschriften, bei Prüfung der
Fahrberichte, bei Erörterung und Behebung von Betriebsstörungen mit heranzuziehen.
In den von den maschinentechnischen Beamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben
über die Leistungen des Bauführers sich im allgemeinen auszusprechen und anzugeben,
inwieweit dieser sich mit den einzelnen Arbeiten vertraut gemacht hat.
4. Telegraphendienst.
8 13.
Während der im § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen dreimonatigen
Beschäftigung im Telegraphendienste und bei der Ausführung oder Unterhaltung elektro-
mechanischer Anlagen ist der Bauführer im Stations-Telegraphendienste und in der
Bedienung der elektrischen Signal= und Sicherheitseinrichtungen zu unterweisen, bei der
Unterhaltung der Telegraphenleitungen, Auffindung und Beseitigung von Betriebs-
störungen, Unterhaltung der Apparate, Abnahme und Inbetriebsetzung fertiggestellter
Anlagen sowie mit der Bearbeitung von Entwürfen für Telegraphen-, Signal= unde
Sicherheitseinrichtungen zu beschäftigen. Auch ist demselben thunlichst Gelegenheit zu
geben, bei der Einrichtung und dem Betriebe von Anlagen für elektrische Beleuchtung
und Kraftübertragung thätig zu sein.
In den von den Baubeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben über die
Leistungen des Bauführers sich im allgemeinen auszusprechen und anzugeben, inwieweit
dieser sich mit den einzelnen vorstehend aufgeführten Arbeiten vertraut gemacht hat.