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II.
An Stelle derselben treten folgende Bestimmungen:
6. Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden:
aà) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her-
stellung mindestens 2 kg Soda auf 1001 Wasser verwendet sind;
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand,
Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest)
oder des dringenden Verdachts einer solchen Infektion, durch Anwendung des
unter a vorgeschriebenen Verfahrens, sowie durch sorgfältiges Bepinseln der
Fußböden, Decken und Wände mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung. Die
letztere ist durch Mischen von 1 Theil der im Handel als 100 prozentige Karbol-
säure oder Acidum carbolicum depuratum bezeichneten Karbolsäure mit
18 Theilen Wasser unter häufigem Umrühren herzustellen.
7. Die in §6 unter b gedachte Art der Desinfektion ist in der Regel nur auf
Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann
vorzunehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, welche es
zweifellos machen, daß eine wirkliche Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand,
Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt,
oder welche den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Der Landes-
polizeibehörde bleibt vorbehalten, diese Art der Desinfektion (§ 6b) auch in anderen
Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung der Verschleppung der obenbezeichneten
Seuche für unerläßlich erachtet.
11. Streumaterialien, Dünger r2c. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann.
Die Abfuhr des Düngers darf bei Infektion durch Rinderpest, Milzbrand und
Maul= und Klauenseuche nicht unter Anwendung von Rindergespannen, bei einer Infektion
durch Rotz womöglich nicht durch Pferdegespanne geschehen, und muß in dichten Wagen,
Fässern r2c. erfolgen, so daß eine Verunreinigung der Straßen, Wege 2c. mit Dünger-
theilen nicht stattfinden kann.
Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens 1 m hohen
Erdschicht bedeckt ist.
Dünger von Thieren, welche an Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche
(inkl. Schweinepest) gelitten haben, kann statt dessen mit einer 5 prozentigen Karbol-