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säurelösung (8§ 6 unter b), unter vollständiger Durchmischung der letzteren mit dem
Dünger, desinfizirt werden.
Dresden, am 5. September 1899.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Kreher.
Nr. 65. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn im Chemnitzthale — von Chemnitz nach Wechselburg —
betreffend;
vom 21. September 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er-
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn im Chemnitzthale — von Chemnitz nach Wechselburg — nebst Anschlußgleisen
andurch verordnet, was folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau
der obenbezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen.
8 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge-
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
6#3. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
mit deren Bekanntmachung in Kraft.
8 4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs-
pläne die Fluren von
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