Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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bekannt machen sowie die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der 
Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke besorgen wird. 
Dresden, am 27. September 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
Nr. 67. Verordnung, 
eine Abänderung der Prüfungsordnung für das Büreaupersonal bei der 
Verwaltung der direkten Steuern betreffend; 
vom 6. Oktober 1899. 
De- Vorschriften in dem ersten und zweiten Absatze von § 10 der Verordnung, die 
Beförderung und Prüfung der Expedienten und Büreauassistenten bei der Verwaltung 
der direkten Steuern betreffend, vom 5. November 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 106) werden 
aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
10. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im 
Bejahungsfalle, ob sie mit Auszeichnung (I bez. Ilb) oder gut (II bez. IIb) oder aus- 
reichend (II1) bestanden ist, ersolgt, abgesehen von dem Falle des § 9, nach dem Gesammt- 
ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. 
Vorstehende Abänderung der Prüfungsordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, am 6. Oktober 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich.
	        
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