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Nr. 68. Verordnung,
die von den Leichenfrauen auszustellenden besonderen Todesanzeigen
betreffend;
vom 6. Oktober 1899.
In Hinblick auf die Bestimmung in § 16 der Verordnung zur Ausführung einiger
mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 24. Juli 1899
(G.= u. V.-Bl. S. 217 flg.), nach welcher der Standesbeamte alle bei ihm angezeigten
Sterbefälle dem Amtsgerichte seines Bezirks anzuzeigen hat, findet die durch Verordnung
vom 26. Juni 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 477) vorgeschriebene Verpflichtung der Leichen-
frauen zur Erstattung von Todesanzeigen an den Ortsrichter oder den ihnen von der
Polizeibehörde bezeichneten sonstigen Beamten vom 1. Januar 1900 an in der Haupt-
sache ihre Erledigung.
Die Leichenfrauen haben vielmehr vom genannten Zeitpunkte an diese Todesanzeigen
an die Ortsrichter nur in solchen Fällen zu erstatten, in denen schleunige gerichtliche
Verfügungen über den Nachlaß beanzeigt erscheinen, insbesondere, wenn alle Erben der
vormundschaftlichen Fürsorge bedürfen oder unbekannt oder abwesend sind, oder wenn
von mehreren Erben einer oder einige zu bevormunden sind und die übrigen die Fürsorge
für den Nachlaß ablehnen.
Zu diesen Todesanzeigen ist das durch die eingangs erwähnte Verordnung vor-
geschriebene Formular auch ferner zu benutzen und ist in demselben der Grund der An-
zeige kurz anzugeben (alle Erben unmündig, unbekannt, abwesend 2c.).
Die Ortspolizeibehörden erhalten Veranlassung, die vor dem 1. Januar 1900 schon
verpflichteten Leichenfrauen zu geeigneter Zeit auf diese veränderten Bestimmungen hin-
zuweisen und dieselben ihnen zur Pflicht zu machen. Bei den später anzustellenden
Leichenfrauen hat dies gleichzeitig mit der Verpflichtung derselben auf die Instruktion
der Leichenfrauen vom Jahre 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 188) und auf die sie angehenden
Bestimmungen der Verordnung vom 13. Oktober 1871, die Statistik der Todesursachen
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 240), zu geschehen.
Wegen unentgeltlicher Lieferung der Formulare an die Leichenfrauen durch die
Polizeibehörden, welche den erforderlichen Vorrath in der vorgeschriebenen Weise durch
das Gendarmeriewirthschaftsdepot zu beziehen haben, bewendet es bei den bisherigen
Vorschriften.