Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 442 — 
Nr. 68. Verordnung, 
die von den Leichenfrauen auszustellenden besonderen Todesanzeigen 
betreffend; 
vom 6. Oktober 1899. 
In Hinblick auf die Bestimmung in § 16 der Verordnung zur Ausführung einiger 
mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 24. Juli 1899 
(G.= u. V.-Bl. S. 217 flg.), nach welcher der Standesbeamte alle bei ihm angezeigten 
Sterbefälle dem Amtsgerichte seines Bezirks anzuzeigen hat, findet die durch Verordnung 
vom 26. Juni 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 477) vorgeschriebene Verpflichtung der Leichen- 
frauen zur Erstattung von Todesanzeigen an den Ortsrichter oder den ihnen von der 
Polizeibehörde bezeichneten sonstigen Beamten vom 1. Januar 1900 an in der Haupt- 
sache ihre Erledigung. 
Die Leichenfrauen haben vielmehr vom genannten Zeitpunkte an diese Todesanzeigen 
an die Ortsrichter nur in solchen Fällen zu erstatten, in denen schleunige gerichtliche 
Verfügungen über den Nachlaß beanzeigt erscheinen, insbesondere, wenn alle Erben der 
vormundschaftlichen Fürsorge bedürfen oder unbekannt oder abwesend sind, oder wenn 
von mehreren Erben einer oder einige zu bevormunden sind und die übrigen die Fürsorge 
für den Nachlaß ablehnen. 
Zu diesen Todesanzeigen ist das durch die eingangs erwähnte Verordnung vor- 
geschriebene Formular auch ferner zu benutzen und ist in demselben der Grund der An- 
zeige kurz anzugeben (alle Erben unmündig, unbekannt, abwesend 2c.). 
Die Ortspolizeibehörden erhalten Veranlassung, die vor dem 1. Januar 1900 schon 
verpflichteten Leichenfrauen zu geeigneter Zeit auf diese veränderten Bestimmungen hin- 
zuweisen und dieselben ihnen zur Pflicht zu machen. Bei den später anzustellenden 
Leichenfrauen hat dies gleichzeitig mit der Verpflichtung derselben auf die Instruktion 
der Leichenfrauen vom Jahre 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 188) und auf die sie angehenden 
Bestimmungen der Verordnung vom 13. Oktober 1871, die Statistik der Todesursachen 
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 240), zu geschehen. 
Wegen unentgeltlicher Lieferung der Formulare an die Leichenfrauen durch die 
Polizeibehörden, welche den erforderlichen Vorrath in der vorgeschriebenen Weise durch 
das Gendarmeriewirthschaftsdepot zu beziehen haben, bewendet es bei den bisherigen 
Vorschriften.
	        
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