Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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1) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein 
Abdruck dieser. 
3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung (§§ 26 und 27) ist über sämtliche frühere Meldungen zur Prüfung und deren 
Erfolg vollständig Rechenschaft zu geben. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der 
Kandidat in dieser Beziehung Wesentliches verschwiegen hat, so ist der Vorsitzende der 
Kommission ermächtigt, nach Benehmen mit dem Prüfungsausschuß die bereits erfolgte 
Annahme der Meldung zurückzuziehen. 
§ 7. 
Zulassung zur Prüfung. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der 
Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht. 
2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen nicht 
erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Kandidat nach den vorgelegten Zeugnissen 
sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als eine ordnungsmäßige Vor- 
bereitung auf seinen Beruf nicht angesehen werden kann. Bei der Prüfung dieser Frage 
ist davon auszugehen, daß der Kandidat in der Regel und abgesehen von besonderen 
Entschuldigungsgründen an den für sein Fachstudium wesentlichsten Vorlesungen und 
UÜbungen teilgenommen und außerdem mehrere Vorlesungen von allgemein bildendem 
Charakter gehört haben muß:"i?c 
Die Zulassung ist famer zu versagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der sitt- 
lichen Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten. 
Gegen die Versagung der Zulassung kann der Kandidat die Entscheidung des Mi- 
nisteriums binnen vierzehn Tagen anrufen. 
Ist die Zulassung endgiltig versagt worden, so hat der Vorsitzende der Kommission 
dies auf den akademischen Abgangszeugnissen zu vermerken. 
3. Ist der Kandidat zuzulassen, so erfolgt seine Überweisung an den Prüfungs- 
ausschuß. Der Vorsitzende hat den Kandidaten hiervon zu benachrichtigen und ihm 
zugleich unter Zustellung der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach 
§ 16, 3 und § 28, 1 Erforderliche mitzuteilen. 
88. 
Umfang und Form der Prüfung. 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der Fachprüfung. Beide 
sind schriftlich und mündlich; die schriftlichen Hausarbeiten sind vor der mündlichen 
Prüfung zu erledigen. Außerdem hat jeder Kandidat eine Lehrprobe abzulegen.
	        
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