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Nr. 74. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Verlängerung der Staats—
eisenbahnlinie Reichenau — Markersdorf bis zur Landesgrenze betreffend;
vom 25. Oktober 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der in Punkt 33 Absatz 3
der Ständischen Schrift von 27. März 1896 ertheilten Ermächtigung von dem
Ministerium des Innern behufs Ausbaues der Staatseisenbahnlinie Reichenau —
Markersdorf bis zur Landesgrenze sowie etwaiger Zweiggleise andurch verordnet,
was folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den
Bau der bezeichneten Bahnstrecke nebst Anschlußgleisen.
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3.Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
mit deren Bekanntmachung in Kraft.
#4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Ent-
eignungspläne die Fluren von
Reichenau und
Markersdorf
betroffen.
Dresden, am 25. Oktober 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.