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5.
Die Anstellungsbehörden haben, unbeschadet der Vorschrift in § 17 der Grundsätze,
bis Ende Januar jeden Jahres nach Anlage 8 ein Verzeichniß der während des vorher-
gegangenen Kalenderjahres erledigten und besetzten, den Militäranwärtern ganz oder
theilweise vorbehaltenen Stellen, eintretenden Falls eine Fehlanzeige, bei der Aussichts-
behörde einzureichen. Die letztere prüft, ob bei der Besetzung den bestehenden Vorschriften
nachgegangen worden ist und macht über die von ihr der Anstellungsbehörde gegenüber
etwa zu erheben gewesenen Ausstellungen zu den einschlagenden Stellen des Verzeichnisses
eine kurze Bemerkung.
Diese Verzeichnisse werden sodann dem Ministerium des Innern vorgelegt.
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Der in § 1 Absatz 2 der Grundsätze erwähnte, Seite 129 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes für Sachsen vom Jahre 1882 abgedruckte Civilversorgungeschein erhält
eine veränderte Fassung und wird als Anlage 9 später bekannt gegeben werden.
Dresden, den 30. Oktober 1899.
Ministerium des Innern. Kriegs-Ministerium.
v. Metzsch. v. d. Planitz.
Münckner.
Grunéec#iätze,
betreffend
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal-=
behörden 2c. mit Militäranwärtern.
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§ 1.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kommnmnal-
verbänden, bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen
oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln des Reichs, des Staates
oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind un-
beschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militär-
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