— 486 —
-
anwärter im Civildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden
Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen.
Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Civilversorgungs-
scheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 7./21. März
1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 123).
Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt sich auf denjenigen
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Invaliditäts= und
Altersversicherungsanstalten sowie ständische Institute 2c., deren Wirksamkeit sich auf
mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter ver-
pflichtet, welche in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen.
82.
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen in denjenigen Kommunen und Kommunal=
verbänden, welche weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden
Grundsätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf
Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern
zu beschränken.
83.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, sofern die Besoldung der
Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit
deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Mundiren, Kol-
lationiren 2c.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt,
2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäranwärter an den Stellen
unter Ziffer 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziffer 2 auf zwei Drittel zu be-
grenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen Anforderungen
oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vorbehalt un-
thunlich macht.
* 4.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der Sub-
alternbeamten im Büreaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-,
Kassendienst u. dergl.), jedoch mit Ausnahme
1. derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor-
bildung erfordert wird,