Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 486 — 
- 
anwärter im Civildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden 
Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern zu besetzen. 
Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Civilversorgungs- 
scheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 7./21. März 
1882 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 123). 
Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt sich auf denjenigen 
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Invaliditäts= und 
Altersversicherungsanstalten sowie ständische Institute 2c., deren Wirksamkeit sich auf 
mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter ver- 
pflichtet, welche in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen. 
82. 
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen in denjenigen Kommunen und Kommunal= 
verbänden, welche weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden 
Grundsätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf 
Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern 
zu beschränken. 
83. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, sofern die Besoldung der 
Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt: 
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit 
deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Mundiren, Kol- 
lationiren 2c.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt, 
2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst- 
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäranwärter an den Stellen 
unter Ziffer 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziffer 2 auf zwei Drittel zu be- 
grenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen Anforderungen 
oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vorbehalt un- 
thunlich macht. 
* 4. 
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der Sub- 
alternbeamten im Büreaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, 
Kassendienst u. dergl.), jedoch mit Ausnahme 
1. derjenigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder technische Vor- 
bildung erfordert wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.