Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben, 
sowie derjenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen, zu verwahren 
oder auszugeben haben, und ferner derjenigen Beamten, welchen die selbständige 
Kontrole des Kassen- und Rechnungswesens obliegt, 
3. der Stellen der Büreauvorsteher bei den Invaliditäts- und Altersversicherungs— 
anstalten und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Ein- 
wohnern, 
4. der Stellen der Subalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach landesgesetz— 
licher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts 
oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Büreaubeamte 
beschäftigt werden, oder welche nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale 
Hülfsbeamte staatlicher Grundbuchämter bestellt sind. 
l5. 
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden Subaltern= und 
interbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der 
luforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter sinngemäßer 
zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnsse 
er den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen. 
86. 
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern- und 
Interbeamtenstellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden 
önnen, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere der- 
rtige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung 
orbehalten werden. 
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der An- 
orderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter geeignet, so braucht 
ie nur abwechselnd mit Militäranwärtern besetzt zu werden. 
87. 
Ueber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen 
verden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt. 
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse 
aufzunehmen.
	        
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