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2. der Stellen derjenigen Kassenvorsteher, welche eigene Rechnung zu legen haben,
sowie derjenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder einzunehmen, zu verwahren
oder auszugeben haben, und ferner derjenigen Beamten, welchen die selbständige
Kontrole des Kassen- und Rechnungswesens obliegt,
3. der Stellen der Büreauvorsteher bei den Invaliditäts- und Altersversicherungs—
anstalten und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Ein-
wohnern,
4. der Stellen der Subalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach landesgesetz—
licher Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts
oder des Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Büreaubeamte
beschäftigt werden, oder welche nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale
Hülfsbeamte staatlicher Grundbuchämter bestellt sind.
l5.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden Subaltern= und
interbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der
luforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter sinngemäßer
zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnsse
er den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen.
86.
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern- und
Interbeamtenstellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden
önnen, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere der-
rtige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung
orbehalten werden.
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der An-
orderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter geeignet, so braucht
ie nur abwechselnd mit Militäranwärtern besetzt zu werden.
87.
Ueber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen
verden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse
aufzunehmen.