Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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15.  Ueber  das  Ergebniß  der  bestandenen  Prüfung  ist  dem  Geprüften  von  der
Kommission  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches  vom  Vorsitzenden  vollzogen  wird.

*16.  Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  gleichviel  ob  er  bereits  auf  Grund
des  ungenügenden  Ausfalles  der  schriftlichen  Prüfung  oder  erst  nach  der  mündlichen
Prüfung  zurückgewiesen  worden  ist,  kann  sich  nur  noch  einmal,  und  zwar  in  der  Regel
erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  zur  Wiederholung  der  Prüfung  melden.

&17.  Das  Ministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  Ausnahmen  von  den  Be—
stimmungen  dieser  Prüfungsordnung  zuzulassen,  insbesondere  auch  die  Prüfungsgegen—
stände  abweichend  von  den  883  und  6  festzusetzen.

Dresden,  den  22.  Dezember  1899.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Heschke.

 

 

Druck  und  Veriag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhokd  &  Sohne  in  Dresden.

1899.  100