Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinandergegangen sein 
sollte, nimmt der Amtshauptmann resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung 
eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung nach Maß— 
gabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung 
und Ablieferung an die Truppentheile. 
8 38. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civil-Kommissar — zutreffen— 
den Falls durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft — der Kreishauptmannschaft 
über den Verlauf des ganzen Geschäfs sofort Bericht zu erstatten und demselben eine 
Uebersicht nach Anlage H beizufügen. 5r Kicge . 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu haltenden 
Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformularen (Anlage D), Verzeichnissen 
(Anlage F), Anerkenntnissen (Anlage 6) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft 
(Anlage B0 haben die Kreishauptmannschaften für Rechnung des Militäretats anfertigen 
zu lassen und schon im Frieden den Amtshauptleuten in genügender Anzahl zu über- 
senden. 
Die Liquidationen über die Beschaffungskosten qu. Formulare sind von den Kreis- 
hauptmannschaften aufzustellen und an die betreffenden Intendanturen zur Anweisung 
zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Militär-Fahrscheinen 
sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Natural- 
Verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartier-Bescheinigungen, ferner für Beschaffung 
und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenn- 
eisen sorgt die Militär-Behörde.
	        
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