Contents : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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1)  Verlust  der  Mitgliedschaft  im  Ausschuß,  wenn  ein  Ausschuß—
mitglied  aus  der  Beschäftigung  im  Betrieb  oder  in  der  Betriebsabteilung
  ausscheidet.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Ersatzmänner.  Im  Falle  des
Ausscheidens  eines  Ausschußmitglieds  tritt  ein  Ersatzmann  ein.  (§  4
Abs.  1  der  Ausf.Best.)  —  Ob  ein  Ausschußmitglied  oder  ein  Ersatzmann
  als  ausgeschieden  anzusehen  ist,  richtet  sich  nach  den  tatsächlichen
Verhältnissen.  Einberufung  zur  Fahne  wird  wohl  immer  das  Ausscheiden
  herbeiführen.

2)  Der  Stellvertreter  tritt  im  Falle  der  zeitweiligen  Behinderung
eines  Ausschußmitgliedes  ein  (§  4  Abs.  1  Satz  2,  §  6  Satz  1  der
Ausf.  Best.).

3)  Beispiel  für  das  Einrücken  der  Ersatzmänner  und  Stellvertreter.
  Im  Falle  des  im  Anhang  unter  Nr.  4  angeführten  Beispiels
treten  also  beim  Wegfall  der  Ausschußmitglieder  A,  B  und  C  aus  Liste  1
die  Ersatzmänner  D,  E,  F  aus  Liste  1  nacheinander,  und,  sobald  auch
diese  wegfallen  sollten,  die  Ersatzmänner  G  und  H  aus  Liste  1  und  Ersatzmann
  T  aus  Liste  II  nacheinander  ein.

MWurcpden  nacheinander  auch  noch  H  aus  Liste  1,  R  und  I  aus
Liste  II  und  8  aus  Liste  III  wegfallen,  so  hätten  nacheinander  U,  V,  W
aus  Liste  II  und  g  aus  Liste  III  einzutreten.

4)  Weiteres  Beispiel.  Ist  ein  Ersatzmann  als  Stellvertreter  für
ein  zeitweilig  verhindertes  Ausschußmitglied  eingetreten,  so  schließt
das  nicht  aus,  daß  er  unmittelbar  darauf  für  ein  ausgeschiedenes  Mitglied
  eintritt;  für  das  nur  zeitweilig  verhinderte  Mitglied  ist  dann  ein
anderer  Stellvertreter  aus  den  übrigen  Ersatzmännern  zu  entnehmen.
Wäre  also  im  Falle  des  im  Anhang  unter  Nr.  4  angeführten  Beispiels
zuerst  Ersatzmann  D  aus  Liste  1  als  Stellvertreter  für  das  verhinderte
Ausschußmitglied  A  aus  Liste  I  eingetreten  und  fiele  noch  während
dieser  Stellvertretung  Mitglied  B  aus  Liste  1  weg,  so  hätte  D  in  die
frei  gewordene  Mitgliedstelle  für  B  einzurücken  und  Ersatzmann  E  aus
Liste  1  als  Stellvertreter  für  A  einzutreten.

5)  Streit  über  das  Einrücken  der  Ersatzmitglieder  und  über  die
Zuziehung  der  Stellvertreter  wird  nach  §&  8  der  Ausführungsbestimmungen
  entschieden.

VII.  Schlußbestimmung.

l  28.
Aufbewahrung  der  Wahlakten.  Kosten.

Die  Wahlakten  werden  von  den  Arbeiterausschüssen  und  den
Angestelltenausschüssen  bis  zur  Beendigung  ihrer  Amtsdauer  aufbewahrt.


Die  sächlichen  Kosten  1)  (Beschaffung  der  Wahlordnung,  der
Wahlumschläge,  der  erforderlichen  Stimmzettelkästen  usw.)  trägt
der  Betriebsunternehmer.

1)  Wegen  der  Portokosten  für  übersendung  von  Wahlumschlägen
  vgl.  §  21  Anm.  3.