Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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und Stempelabdruck versehenen Quittungen ungesäumt bei der Kultusministerialkasse 
einzureichen, worauf die Auszahlung der Beihülfen erfolgt. 
8 7. In den Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schul- 
stellen einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, ist am 31. Mai jeden Jahres die 
an diesem Tage in den öffentlichen Volksschulen vorhandene Schulkinderzahl auf Grund der 
Hauptbücher und Klassentabellen festzustellen. Die Fortbildungsschüler sind dabei außer 
Betracht zu lassen, dagegen sind die Schüler der Seminarübungsschulen, welche bei deren 
Nichtvorhandensein die Ortsschule zu besuchen hätten, der Schulkinderzahl mit zuzurechnen. 
Das Ergebniß ist vom Schulvorstande beziehentlich Schulausschusse mittels des 
Schemas ) bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Bezirksschulinspektor anzuzeigen, welcher 
dasselbe, soweit nöthig, prüft und die mit Feststellungsvermerk versehenen Anzeigen 
alphabetisch geordnet bis zum 1. Juli jeden Jahres bei der Rechnungsexpedition des 
Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts einreicht. 
6#. Mit Rücksicht auf die in Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Februar 1900 
getroffene Bestimmung haben die in § 7 genannten Schulgemeinden, soweit ihre Schul- 
kinderzahl nicht über 5000 beträgt, gleichzeitig mit dem Verzeichnisse der Schulkinderzahl 
eine Berechnung der von ihnen in jedem ersten Halbjahre gesetzlich zu zahlenden Alters- 
zulagen und ebenso bis zum 30. November jeden Jahres eine Berechnung der von ihnen 
in jedem zweiten Halbjahre gesetzlich zu zahlenden Alterszulagen in gleicher Weise, wie 
dies in §§ 1 bis 3 den dort genannten Schulgemeinden vorgeschrieben ist, unter Benutzung 
des Schemas O in doppelten Exemplaren bei dem Bezirksschulinspektor einzureichen. 
§9. Die Bezirksschulinspektoren haben mit diesen Berechnungen gemäß § 4 zu ver- 
fahren und die für das erste Halbjahr jedesmal zugleich mit den Verzeichnissen der Schul- 
kinderzahl, die für das zweite Halbjahr aber bis zum 10. Dezember jeden Jahres an die 
Rechnungsexpedition des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. 
10. Ueber die auf Grund dieser Verzeichnisse und Berechnungen festgestellten 
Beihülfen werden den Schulgemeinden unmittelbar Quittungsformulare zugesendet und 
es haben die Schulgemeinden gegen die von ihnen vorschriftsmäßig vollzogenen, mit 
Datum und Stempelabdruck versehenen Quittungen die Beihülfen für das erste Halbjahr 
Ende Juli und für das zweite Halbjahr Ende Dezember jeden Jahres bei der Kultus- 
ministerialkasse zu erheben. 
& 11. §1 Punkt 2 Absatz 2, § 2 Punkt 2 und 4 der Verordnung zur Ausführung des 
Lehrerpensionsgesetzes vom 25. März 1892, des Gesetzes wegen Bewilligung fortlaufender 
Beihülfen an die Schulgemeinden vom 26. April 1892 und des Lehrergehaltsgesetzes 
vom 4. Mai 1892; vom 24. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 209 flg.) werden auf- 
gehoben. An Stelle von § 2 Punkt 2 dieser Verordnung tritt folgende Bestimmung:
	        
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