Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

38  Oberstrichterliche  Enlscheidungen.

Weise  auf  dem  Fahrdamm  einer  lebhaften  städtischen
Straße  hält  und  sich  um  die  gleichzeitigen  Vorgänge  im
Straßenraum  so  wenig  kümmert,  daß  ihm  die  Möglichkeit
entgeht,  gegenüber  den  bei  großstädtischem  Straßenverkehr
  nicht  ungewöhnlichen  gefahrdrohenden  Zwischenfällen
sich  selbst  zu  wahren  und  Schaden  von  sich  abzuhalten.

Das  Berufungsgericht  hat  es  zutreffend  als  gefährliche
  Sache  bezeichnet,  wenn  ein  bejahrter  und  schwerhöriger
  Mann  auf  dem  Fahrdamm  einer  hiesigen  Straße
fortgeht,  statt  so  lange  wie  möglich  auf  dem,  größere
Sicherheit  bietenden,  Trottoir  zu  bleiben,  auf  den  vorgezeichneten
  kürzesten  Linien  die  Fahrbahn  zu  kreuzen
und  hiebei  zugleich  auf  in  der  Nähe  sich  bewegenden
  Fuhrwerke  zu  achten.  Ebenso  muß  die
Annahme  gebilligt  werden,  daß  der  von  M.  objectiv
bewiesene  Mangel  an  Vorsicht  nicht  durch  dessen  etwaige,
im  Allgemeinen  ja  berechtigte,  Erwägung  entschuldigt
war,  daß  die  in  seinem  Rücken  befindlichen  und  in
gleicher  Richtung  mit  ihm  sich  bewegenden  Fuhrwerke  achtsam
  gelenkt  sein  würden  und  daß  die  Fuhrwerksleiter
einen  in  ihrem  Wege  gehenden  Menschen  nicht  niederfahren
  dürfen.  Das  „Heranrasseln“  des  T.'schen  Fuhrwerkes
  durfte  nach  den  festgestellten  Umständen  als
dringende  Mahnung  beurtheilt  werden,  die  dem  Kläger
geboten  hat,  sich  nicht  rein  passiv  zu  verhalten,  sondern
sich  umzusehen  und  aus  dem  Gefahrbereich,  in  welches
er  sich  begeben  hatte,  herauszustreben.  Umstände,  welche
eine  solche  Vorsicht  doch  erfolglos  gemacht  haben  würden,
sind  nicht  festgestellt  oder  in  solcher  greifbaren  Bestimmtheit
  behauptet  und  mit  Beweis  vertreten,  daß  von  Zurückweisung
  der  Sache  an  den  Thatrichter  eine  dem  Revisionskläger
  günstigere  Aufklärung  gewärtigt  werden
könnte.  Nach  dem  in  unanfechtbarer  Weise  ermittelten
Sachverhalt  ist  der  Kläger  nicht  beschwert  durch  die
übereinstimmende  Schlußfolgerung  der  Vorinstanzen,  daß
er  am  erlittenen  Schaden  selbst  die  größere  Schuld