38 Oberstrichterliche Enlscheidungen.
Weise auf dem Fahrdamm einer lebhaften städtischen
Straße hält und sich um die gleichzeitigen Vorgänge im
Straßenraum so wenig kümmert, daß ihm die Möglichkeit
entgeht, gegenüber den bei großstädtischem Straßenverkehr
nicht ungewöhnlichen gefahrdrohenden Zwischenfällen
sich selbst zu wahren und Schaden von sich abzuhalten.
Das Berufungsgericht hat es zutreffend als gefährliche
Sache bezeichnet, wenn ein bejahrter und schwerhöriger
Mann auf dem Fahrdamm einer hiesigen Straße
fortgeht, statt so lange wie möglich auf dem, größere
Sicherheit bietenden, Trottoir zu bleiben, auf den vorgezeichneten
kürzesten Linien die Fahrbahn zu kreuzen
und hiebei zugleich auf in der Nähe sich bewegenden
Fuhrwerke zu achten. Ebenso muß die
Annahme gebilligt werden, daß der von M. objectiv
bewiesene Mangel an Vorsicht nicht durch dessen etwaige,
im Allgemeinen ja berechtigte, Erwägung entschuldigt
war, daß die in seinem Rücken befindlichen und in
gleicher Richtung mit ihm sich bewegenden Fuhrwerke achtsam
gelenkt sein würden und daß die Fuhrwerksleiter
einen in ihrem Wege gehenden Menschen nicht niederfahren
dürfen. Das „Heranrasseln“ des T.'schen Fuhrwerkes
durfte nach den festgestellten Umständen als
dringende Mahnung beurtheilt werden, die dem Kläger
geboten hat, sich nicht rein passiv zu verhalten, sondern
sich umzusehen und aus dem Gefahrbereich, in welches
er sich begeben hatte, herauszustreben. Umstände, welche
eine solche Vorsicht doch erfolglos gemacht haben würden,
sind nicht festgestellt oder in solcher greifbaren Bestimmtheit
behauptet und mit Beweis vertreten, daß von Zurückweisung
der Sache an den Thatrichter eine dem Revisionskläger
günstigere Aufklärung gewärtigt werden
könnte. Nach dem in unanfechtbarer Weise ermittelten
Sachverhalt ist der Kläger nicht beschwert durch die
übereinstimmende Schlußfolgerung der Vorinstanzen, daß
er am erlittenen Schaden selbst die größere Schuld