Reichsgerichtliche Enischeidungen. 77
eines für den Gläubiger fruchtlosen Ausfalls der Vollstreckung
nicht in Betracht komme; daß er sich die unsichere
Feststellung des eventuellen Steigerungserlöses
durch Sachverständige nicht gefallen zu lassen brauche,
sondern ein Recht habe, den wirklichen, ihm Gelegenheit
zum Mitbieten gewährenden öffentlichen Verkauf zu verlangen.
Der Klägerin mag zugegeben werden, daß ihre
Lage zunächst durch das Ausscheiden der Grundstücke
aus dem Vermögen ihres Schuldners verschlechtert erscheint.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat indessen
den formellen Verlust eines Vollstreckungsgegenstandes
nicht schlechthin und unwiderleglich für eine
Benachtheiligung des Gläubigers im Sinne des Gesetzes
erachtet, sondern den Begriff der Benachtheiligung im
materiellen Sinne genommen und den Nachweis zugelassen,
daß ein zur Befriedigung des Gläubigers dienender
Ueberschuß aus dem weggegebenen Gegenstande nicht
gewonnen sein würde (Urtheil vom 27. October 1890,
mitgetheilt in Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd. 10
Nr. 264; Entsch. des R. Bd. 15 S. 62, Bd. 21 S. 99).
Diese Ansicht ist auch im vorliegenden Falle aufrecht
zu erhalten. Daß der verlangte Nachweis des Versteigerungswerths
unter Zuziehung von Sachverständigen
ebensogut erbracht werden kann, wie jeder andere Werthsnachweis
und daß bei Feststellung des Versteigerungswerths
die minder guten Aussichten bei Veräußerung im
Zwangsverfahren Berücksichtigung verdienen, ist nicht zu
bezweifeln. III. Civilsenat 139/94. Urtheil vom b. October
1894.
Zwischenurtheil nach § 275 CPO. Unterschied
vom Endurtheil im Sinne des §5 276
CPO. Unzulässigkeit der Revision. Der Ehemann
der Klägerin hat laut Versicherungsscheins vom
26. Januar 1880 bei der Leb sicher schaft
zu L. sein Leben in Höhe von 15000 Mk. zu Gunsten