Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Reichsgerichtliche  Enischeidungen.  77

eines  für  den  Gläubiger  fruchtlosen  Ausfalls  der  Vollstreckung
  nicht  in  Betracht  komme;  daß  er  sich  die  unsichere
  Feststellung  des  eventuellen  Steigerungserlöses
durch  Sachverständige  nicht  gefallen  zu  lassen  brauche,
sondern  ein  Recht  habe,  den  wirklichen,  ihm  Gelegenheit
zum  Mitbieten  gewährenden  öffentlichen  Verkauf  zu  verlangen.
  Der  Klägerin  mag  zugegeben  werden,  daß  ihre
Lage  zunächst  durch  das  Ausscheiden  der  Grundstücke
aus  dem  Vermögen  ihres  Schuldners  verschlechtert  erscheint.
  Die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  hat  indessen
  den  formellen  Verlust  eines  Vollstreckungsgegenstandes
  nicht  schlechthin  und  unwiderleglich  für  eine
Benachtheiligung  des  Gläubigers  im  Sinne  des  Gesetzes
erachtet,  sondern  den  Begriff  der  Benachtheiligung  im
materiellen  Sinne  genommen  und  den  Nachweis  zugelassen,
  daß  ein  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  dienender
Ueberschuß  aus  dem  weggegebenen  Gegenstande  nicht
gewonnen  sein  würde  (Urtheil  vom  27.  October  1890,
mitgetheilt  in  Bolze,  Praxis  des  Reichsgerichts  Bd.  10
Nr.  264;  Entsch.  des  R.  Bd.  15  S.  62,  Bd.  21  S.  99).

Diese  Ansicht  ist  auch  im  vorliegenden  Falle  aufrecht
zu  erhalten.  Daß  der  verlangte  Nachweis  des  Versteigerungswerths
  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
ebensogut  erbracht  werden  kann,  wie  jeder  andere  Werthsnachweis
  und  daß  bei  Feststellung  des  Versteigerungswerths
  die  minder  guten  Aussichten  bei  Veräußerung  im
Zwangsverfahren  Berücksichtigung  verdienen,  ist  nicht  zu
bezweifeln.  III.  Civilsenat  139/94.  Urtheil  vom  b.  October
  1894.

Zwischenurtheil  nach  §  275  CPO.  Unterschied
  vom  Endurtheil  im  Sinne  des  §5  276
CPO.  Unzulässigkeit  der  Revision.  Der  Ehemann
  der  Klägerin  hat  laut  Versicherungsscheins  vom
26.  Januar  1880  bei  der  Leb  sicher  schaft
zu  L.  sein  Leben  in  Höhe  von  15000  Mk.  zu  Gunsten