Verschluß
der
gewöhnlichen
und einzu-
schreibenden
Packete sowie
der Sendungen
mit
Werthangabe.
Besondere
Anforderungen
an Verpackung
und Verschluß
der Geld-
sendungen.
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V Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen so ver-
packt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken
Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen früge 2c.) mit Flüssigkeiten sind in festen
Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI Briefe mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten
Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben.
VII. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17.
g. 16.
1 Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete muß baltbar und so
eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung dem Inhalte nicht beizukommen ist.
Von einem Siegelverschlusse kann abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die
Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch
eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mittelst guten
Klebstoffs oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegel-
marken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen,
Koffern und Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereiften und fest verspundeten
Fässern und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte
Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B.
Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden.
II Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst desselben Petschafts
Siegelabdrücke in solcher Jahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Um-
hüllung (des Briefumschlags) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Wertö-
angabe müssen die Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen
Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17.
. 17.
1 Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier 2c. eingeschlagen und innerbalb
des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht ändern können.
II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld 10 000 Mark
und bei baarem Gelde 1 000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem, mehrfach
umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpackete von größerem Gewicht
oder von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder verpackt,
gut umschnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein.
III Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen aus einfacher
starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist. Anderenfalls
müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus-
wendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den