Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Verschluß 
der 
gewöhnlichen 
und einzu- 
schreibenden 
Packete sowie 
der Sendungen 
mit 
Werthangabe. 
Besondere 
Anforderungen 
an Verpackung 
und Verschluß 
der Geld- 
sendungen. 
— 116 — 
V Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen so ver- 
packt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken 
Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen früge 2c.) mit Flüssigkeiten sind in festen 
Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
VI Briefe mit Werthangabe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten 
Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben. 
VII. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17. 
g. 16. 
1 Der Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete muß baltbar und so 
eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
Von einem Siegelverschlusse kann abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die 
Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch 
eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mittelst guten 
Klebstoffs oder mittelst Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegel- 
marken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, 
Koffern und Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereiften und fest verspundeten 
Fässern und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte 
Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. 
Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. 
II Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittelst desselben Petschafts 
Siegelabdrücke in solcher Jahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Um- 
hüllung (des Briefumschlags) oder der Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Wertö- 
angabe müssen die Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen 
Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17. 
. 17. 
1 Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier 2c. eingeschlagen und innerbalb 
des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht ändern können. 
II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld 10 000 Mark 
und bei baarem Gelde 1 000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem, mehrfach 
umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpackete von größerem Gewicht 
oder von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, 
gut umschnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein. 
III Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen aus einfacher 
starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist. Anderenfalls 
müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus- 
wendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den
	        
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