Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Kropf selbst hindurchgezogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur- 
enden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein. 
IV Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder mit 
guten Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen) die Eisenbeschläge müssen gut 
befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilo- 
gramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden so ver- 
schnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des 
Siegels nicht möglich ist. 
VI Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. 
Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder 
Packete verpackt werden. 
S. 18. 
1 Im Wege des Postauftrags können 
a) Gelder bis 800 Mark einschließlich eingezogen oder 
b) Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. 
II Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittirte Rechnung, quittirter Wechsel, 
Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme vor- 
zuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht 
gestattet. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Ouittungen, Wechsel, Jinsscheine rc. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Jahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme 
des einzuziehenden Betrags darf jedoch 800 Mark nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauf- 
trage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig 
zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
111 Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen verschiedene 
Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Breise von 
5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte 
Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Most 
bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck) mit der Schreibmaschine 2c. be- 
wirken zu lassen. 
1y Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel) wobei 
die Marksumme in Jahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Jahl der Anlagen einzurücken. 
Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags erfolgen soll. Dieser 
Tag ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
16“ 
Postaufträge 
zur Einziehung 
von 
Geldbeträgen 
und zur Ein- 
holung von 
Wechsel- 
accepten.
	        
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