Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks in Bezug auf 
Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme etwaiger 
Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung 2c. (VI) geschehen soll. 
V. Ju schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Falle der Einziehung 
des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. 
Briefe dem Postauftrage beizufügen) ist nicht gestattet. 
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vor- 
zeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesendet oder 
nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte weitergesendet werde. ODieses Verlangen ist 
durch den Vermerk Sofort zurücke oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers — 
durch den Vermerk Sofort an N. in N.# auf der Rückseite des Postauftragsformulars auszudrücken. 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte 
Person geschieht, so genügt der Vermerk Sofort zum Proteste auf der Rückseite des Postauftrags- 
formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die Postanstalt), welche 
die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift Post- 
auftrag nach . . . . . . . .. . (Name der Postanstalt)« zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem 
bestimmten Tage geschehen, so darf die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage 
vorher erfolgen. 
Vill Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
1X Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrags gegen Vorzeigung 
des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.). Wegen 
der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der Aushändigung der Anlagen siebe 
§. 39 und v. 
Die Jahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Jahlungspflichtige 
oder dessen Bevollmächtigter (§. 39 111) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine andere Be- 
stimmung (XVin) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der 
einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf 
den Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Jahlung innerhalb dieser Frist 
nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Jahlung vorgezeigt. Verweigert 
der Jahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Ein- 
lösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesendet. Als Jahlungsverweigerung gilt nur die 
Erklärung des Jahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht 
angenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auf- 
traggeber durch Postanweisung (§. 20) übermittelt.
	        
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