2. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 71 (6 360).
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11. wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt oder wer
groben Unfug verübt!);
12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere
den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen
Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet;s)
13. wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft
quält oder roh mißhandelt?);
14. wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem
öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücksspiele
hält. 10)
Schilder mit fremdsprachlichen Bezeichnungen
unzulässig OVG. 24. Juni 91
(XXI 423). — Bei der Feststellung
oder Neueinführung von Städtewappen
ist der Entwurf des Wappens von der
Stadtgemeinde an den Reg Präs. und
von diesem durch die Hand des Oberpräs.
an den Min. d. J. einzureichen Vf.
19. Dez. 96 (M. 97 S. 2).
5) Nr. III 8 d. W.
7) Hierunter fallen nicht alle Handlungen,
durch welche das Publikum als
solches unmittelbar gefährdet oder ungebührlicher
Weise belästigt wird, sondern
nur solche, durch die zugleich der äußere
Bestand der öffentlichen Ordnung gestört
oder gefährdet wird RGer. 24. März 92
(XXII 423) und 12. Nov. Ol (XXXIV
425). Es genügt eine Belästigung des in
einem einzelnen Miethause vorhandenen
Teiles des Publikums (mehrerer Familien),
RGer. 22. Febr. 86 (XIII 360),
21. Mai 89 (Golt. Arch.XXXVII 197), u.
auch dann, wenn die Absicht nicht auf
ungebührliche Belästigung ging Rer.
6. Mai 95 (Golt. Arch. XLIII 119).
Durch PolV. können Geräusche (Lärm),
die nicht ungebührlicher Weise erregt
werden, nicht verboten werden KGer.
14. Mai 00 (Johow XX C 62) und
20. Mai 01 (Golt. Arch. XLVIII 317).
Grober Unfug liegt nur dann vor,
wenn die Handlung gegen den äußeren
Bestand der öffentlichen Ordnung gerichtet
ist RGer. 7. April 99 (XXXII 100).
Dies kann auch durch Veröffentlichung
beunruhigender und den öhffentlichen
Frieden störender Zeitungsartikel geschehen
RGer. 14. Juni 95 (XXVII
292), 14. Juni 98 (XXXI 185), oder
VII.
durch öffentlich vorgenommene, gegen
Schamgefühl, Sitte oder Anstand
verstoßende Handlungen RGer. 26. Nov.
81 (V 299), 6.Dez. 98 (Golt. Arch. XLVI
434), auch mittels Druckschriften R-Ger.
21. Mai 89 (Golt. Arch. XXXVII
197), durch gewerbsmäßiges Wahrsagen
Vf. 14. Okt. 73 (MV. 303), Beteiligung
an sozialdemokratischen
Kundgebungen Ner. 7. Juli 92
(XXIII 207).
s) Abgeändert durch G. 24. Mai 80
(RGB. 109). Die Vorschrift findet nur
auf solche Pfandleiher Anwendung,
welche die erforderliche obrigkeitliche Erlaubnis
zu diesem Gewerbebetriebe besitzen
RGer. 17. Mai 92 (XXIII 121).
*) Eine Mißhandlung ist „roh“,
wenn sie aus einer gefühllosen Gesinnung
entspringt KGer. 30. Dez. 95 (Johow
XVII 472). Die Zulässigkeit der Versuche
an lebenden Tieren (Vivisektion)
ist für die Landesuniversitäten durch Vf.
2. Febr. 85 (MB. 25) geregelt worden.
— Die Vermeidung unnützer Tierquälerei
beim Schlachten des Viehs
kann durch Pol V. angeordnet werden,
für die ein Muster empfohlen ist durch
Vf. 16. Dez. 89 (M. 90 S. 55). Die
Gemeinden können in ihren Schlachthäusern
den Schächtschnitt untersagen
OVG. 26. Juni 04 (XLIV 68). —
Die Vorführung der Fütterung von
Schlangen mit lebenden Tieren kann
verboten werden Vf. 17. März 76 (MB.
114), ebenso die Vorführung von Tierkämpfen
Vf. 15. Febr. 98 (MB. 43).
10) Glücksspiel ist jedes Spiel, bei
dem der Ausgang für alle oder einzelne
Beteiligte wesentlich vom Zufall
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