Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

2.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  71  (6  360).

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11.  wer  ungebührlicher  Weise  ruhestörenden  Lärm  erregt  oder  wer

groben  Unfug  verübt!);

12.  wer  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung  seines
Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  insbesondere
  den  durch  Landesgesetz  oder  Anordnung  der  zuständigen
  Behörde  bestimmten  Zinsfuß  überschreitet;s)

13.  wer  öffentlich  oder  in  Aergerniß  erregender  Weise  Thiere  boshaft

  quält  oder  roh  mißhandelt?);

14.  wer  unbefugt  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem
öffentlichen  Platze  oder  in  einem  öffentlichen  Versammlungsorte  Glücksspiele

  hält.  10)

Schilder  mit  fremdsprachlichen  Bezeichnungen
  unzulässig  OVG.  24.  Juni  91
(XXI  423).  —  Bei  der  Feststellung
oder  Neueinführung  von  Städtewappen
ist  der  Entwurf  des  Wappens  von  der
Stadtgemeinde  an  den  Reg  Präs.  und
von  diesem  durch  die  Hand  des  Oberpräs.
an  den  Min.  d.  J.  einzureichen  Vf.
19.  Dez.  96  (M.  97  S.  2).

5)  Nr.  III  8  d.  W.

7)  Hierunter  fallen  nicht  alle  Handlungen,
  durch  welche  das  Publikum  als
solches  unmittelbar  gefährdet  oder  ungebührlicher
  Weise  belästigt  wird,  sondern
nur  solche,  durch  die  zugleich  der  äußere
Bestand  der  öffentlichen  Ordnung  gestört
oder  gefährdet  wird  RGer.  24.  März  92
(XXII  423)  und  12.  Nov.  Ol  (XXXIV
425).  Es  genügt  eine  Belästigung  des  in
einem  einzelnen  Miethause  vorhandenen
Teiles  des  Publikums  (mehrerer  Familien),
  RGer.  22.  Febr.  86  (XIII  360),
21.  Mai  89  (Golt.  Arch.XXXVII  197),  u.
auch  dann,  wenn  die  Absicht  nicht  auf
ungebührliche  Belästigung  ging  Rer.
6.  Mai  95  (Golt.  Arch.  XLIII  119).
Durch  PolV.  können  Geräusche  (Lärm),
die  nicht  ungebührlicher  Weise  erregt
werden,  nicht  verboten  werden  KGer.
14.  Mai  00  (Johow  XX  C  62)  und
20.  Mai  01  (Golt.  Arch.  XLVIII  317).
Grober  Unfug  liegt  nur  dann  vor,
wenn  die  Handlung  gegen  den  äußeren
Bestand  der  öffentlichen  Ordnung  gerichtet
ist  RGer.  7.  April  99  (XXXII  100).
Dies  kann  auch  durch  Veröffentlichung
beunruhigender  und  den  öhffentlichen
Frieden  störender  Zeitungsartikel  geschehen
  RGer.  14.  Juni  95  (XXVII
292),  14.  Juni  98  (XXXI  185),  oder

VII.

durch  öffentlich  vorgenommene,  gegen
Schamgefühl,  Sitte  oder  Anstand
verstoßende  Handlungen  RGer.  26.  Nov.
81  (V  299),  6.Dez.  98  (Golt.  Arch.  XLVI
434),  auch  mittels  Druckschriften  R-Ger.
  21.  Mai  89  (Golt.  Arch.  XXXVII
197),  durch  gewerbsmäßiges  Wahrsagen
  Vf.  14.  Okt.  73  (MV.  303),  Beteiligung
  an  sozialdemokratischen
Kundgebungen  Ner.  7.  Juli  92
(XXIII  207).

s)  Abgeändert  durch  G.  24.  Mai  80
(RGB.  109).  Die  Vorschrift  findet  nur
auf  solche  Pfandleiher  Anwendung,
welche  die  erforderliche  obrigkeitliche  Erlaubnis
  zu  diesem  Gewerbebetriebe  besitzen
  RGer.  17.  Mai  92  (XXIII  121).

*)  Eine  Mißhandlung  ist  „roh“,
wenn  sie  aus  einer  gefühllosen  Gesinnung
entspringt  KGer.  30.  Dez.  95  (Johow
XVII  472).  Die  Zulässigkeit  der  Versuche
  an  lebenden  Tieren  (Vivisektion)
ist  für  die  Landesuniversitäten  durch  Vf.
2.  Febr.  85  (MB.  25)  geregelt  worden.
—  Die  Vermeidung  unnützer  Tierquälerei
  beim  Schlachten  des  Viehs
kann  durch  Pol  V.  angeordnet  werden,
für  die  ein  Muster  empfohlen  ist  durch
Vf.  16.  Dez.  89  (M.  90  S.  55).  Die
Gemeinden  können  in  ihren  Schlachthäusern
  den  Schächtschnitt  untersagen
OVG.  26.  Juni  04  (XLIV  68).  —
Die  Vorführung  der  Fütterung  von
Schlangen  mit  lebenden  Tieren  kann
verboten  werden  Vf.  17.  März  76  (MB.
114),  ebenso  die  Vorführung  von  Tierkämpfen
  Vf.  15.  Febr.  98  (MB.  43).

10)  Glücksspiel  ist  jedes  Spiel,  bei
dem  der  Ausgang  für  alle  oder  einzelne
Beteiligte  wesentlich  vom  Zufall

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