Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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12. Für die zu Feststellung der vorstehend unter 6 bis 11 aufgeführten körperlichen 
und geistigen Zustände nöthig werdende zweite und folgende Untersuchung 
3 bis 20 M. 
13. Für die Besichtigung eines lebenden oder todten Neugeborenen, wie überhaupt 
einer menschlichen Frucht in Hinsicht auf Reife und Alter — Fehlgeburt, Frühgeburt, 
Spätgeburt —, Lebensfähigkeit, Geschlecht, Erstgeburt bei Zwillingen, Echtheit und Recht— 
mäßigkeit, mit Einschluß der etwa nöthigen Untersuchung der Mutter, nebst Gutachten 
5 bis 30.4. 
14. Für die Untersuchung einer Nachgeburt, einer Mißgeburt oder einer Mole nebst 
Gutachten 
5 bis 30.4. 
15. Für die Untersuchung einer Leiche ohne Vornahme der Sektion mit Einschluß 
mündlicher Anzeige darüber 
5 bis 10.4. 
Befindet sich die Leiche im Zustande vorgeschrittener Fäulniß, so daß die Untersuchung 
derselben mit besonderer Mühewaltung verbunden ist, 
10 bis 20 . 
Bei gleichzeitiger Besichtigung mehrerer Leichen an demselben Orte ist für die Unter- 
suchung jeder der ersten folgende Leichen nur die Hälfte des Betrages anzusetzen. 
Für das Gutachten darüber 
6 bis 15.4. 
Hat sich das Gutachten über mehrere Leichen, die gleichzeitig besichtigt wurden, zu 
erstrecken, so ist außer dem Betrage des einfachen Satzes noch für jede auf die erste 
folgende Leiche anzusetzen 
3 bis 10.“. 
16. Für die Sektion einer Leiche jeden Alters mit Einschluß des Diktirens und 
Unterzeichnens des Protokolls jedem der beiden Aerzte 
10 bis 30 . 
Hat die Leiche über die Zeit von 72 Stunden unbeerdigt gelegen oder ist dieselbe 
bereits beerdigt gewesen, so daß die Sektion mit sehr erhöhter Mühewaltung verbunden ist, 
jedem der beiden Aerzte 
12 bis 50.4. 
Für das vorläufige Gutachten über den Sektionsbefund jedem der beiden Aerzte 
5 bis 10.4. 
Für das motivirte Gutachten 
12 bis 75.“.
	        
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