Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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17. Wird die Vornahme einer der unter 7, 9, 15 und 16 bezeichneten Richtungen 
zur Nachtzeit erfordert, so sind die betreffenden Sätze um die Hälfte zu erhöhen. 
18. Für die Untersuchung eines ausgegrabenen oder aufgefundenen ekelettes oder 
aufgefundener Knochen oder anderer Theile von menschlichen oder thierischen Körpern 
nebst Gutachten über den Befund 
5 bis 10.4. 
19. Für die erforderte Anwesenheit bei Ausgrabung einer Leiche 
bis 10% für jede Stunde. 
20. Für das Gutachten über die Zulässigkeit der Ausgrabung einer Leiche und die 
hierbei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln 
5 bis 15.4. 
21. Für die Bescheinigung der Zulässigkeit des Transports einer Leiche vom Sterbe- 
oder Bestattungsorte nach einem anderen Orte, ausschließlich der etwa nöthigen Besichtigung 
der Leiche 
3 bis 10.4. 
22. Für die Untersuchung und das Gutachten über die Priorität des Todes 
5 bis 10.4. 
23. Für die Untersuchung eines Ortes zur Beurtheilung der Ausführung einer 
strafbaren Handlung 
5 bis 20.6. 
Für das Gutachten darüber 
5 bis 10.4. 
24. Für die Untersuchung eines Platzes oder Gebäudes, einer Anlage oder Ein- 
richtung, zur Beurtheilung der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit derselben für die Gesundheit 
5 bis 30.. 
Für das Gutachten darüber 
5 bis 30.4. 
25. Für Gutachten über Gewerbeanlagen, einschließlich der etwa nöthigen Besichtigung 
5 bis 30. 
26. Für Gutachten in baupolizeilichen Angelegenheiten, einschließlich der etwa nöthigen 
Besichtigung 
5 bis 30.. 
27. Für Gutachten über Privat-Kranken= und Entbindungsanstalten, einschließlich 
der etwa nöthigen Besichtigung 
5 bis 30.6.
	        
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