Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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40. Für die Beglaubigung von Unterschriften, Zeugnissen 2c. 
1 bis 3.#. 
41. Für die Prüfung und Feststellung einer Rechnung mit Einschluß des Fest- 
stellungsvermerks 
1 bis 3.6. 
42. Für die Niederschrift eines mündlichen Vorbringens 
3 bis 5#. 
43. Für die Bestellung zur Post oder an eine Behörde 
10 Pfennige. 
C. Physikalische, chemische und pharmazeutische Verrichtungen. 
44. Für die pharmakognostische Untersuchung einer rohen Droge oder ähnlicher 
Stoffe auf ihre Güte und Echtheit, wenn nicht zugleich eine chemische oder mikroskopische 
Prüfung erforderlich ist, einschließlich der mündlichen Befundangabe 
1 . 
Bei gleichzeitiger Untersuchung mehrerer Gegenstände derselben Art darf jedoch für 
jede auf die erste folgende Untersuchung nur die Hälfte der Gebühr angesetzt werden. 
Für ein schriftliches Gutachten darüber 
2 bis 6 7. 
45. Für die qualitative chemische Untersuchung irgend eines Gegenstandes, mit Aus- 
nahme der unter Nr. 48 und 50 vorgesehenen Fälle, einschließlich des darüber abzugeben- 
den Gutachtens 
a) wenn der aufzusuchende Gegenstand im voraus bezeichnet worden ist 
3 bis 10.4, 
b) wenn eine solche Vorausbezeichnung nicht stattgefunden hat, die Untersuchung 
vielmehr im allgemeinen anzustellen gewesen ist 
6 bis 30 Æ. 
46. Für die Untersuchung einer Farbe in Substanz oder auf einem damit gefärbten 
Gegenstande, einschließlich der mündlichen Befundangabe 
1 bis 20.4. 
Bei gleichzeitiger Untersuchung verschiedener Farben ist für jede auf die erste folgende 
Untersuchung nur die Hälfte der Gebühr anzusetzen. 
47. Für die guantitative chemische und die physikalische Untersuchung irgend eines 
Gemisches nebst der mündlichen Befundangabe 
1 bis 60 „. 
1900. 32
	        
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