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Landeskulturrenten vor. Das auf die Eintragung einer solchen Rente gerichtete Ersuchen
schließt das Ersuchen um Verlautbarung des Vorranges in sich.
8 29. Fischereirechte, Fährgerechtigkeiten, sowie solche vererbliche und übertragbare
Nutzungsrechte an Grundstücken, die vor dem 1. Januar 1900 entstanden sind, können
mit Genehmigung des Justiz-Ministeriums ein besonderes Blatt im Grundbuch erhalten.
Ist oder wird ein solches Blatt angelegt, so finden auf das Recht die für Grund-
stücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere die Vorschriften
über die Uebertragung des Eigenthums und die Belastung, sowie die Vorschriften des
§ 20 und des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung. Das
Gleiche gilt für die nicht unter die Vorschrift des Absatz 1 fallenden Realgewerbe-
berechtigungen, die vor dem 1. Januar 1900 ein besonderes Grundbuchblatt erhalten
haben.
Hinsichtlich der Abbaurechte bewendet es bei den für sie getroffenen Vorschriften.
* 30. Soweit sich aus der Deklaration, die Aufhebung des Lehnsverbandes be-
treffend, vom 22. Mai 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 264) und dem Gesetze, die Regelung
der durch Aufhebung des Lehnsverbandes berührten Privatrechtsverhältnisse betreffend,
vom 22. Mai 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 265 flg.) nicht etwas Anderes ergiebt, gelten
für das Grundbuchwesen der Lehngüter die Vorschriften der §§ 11, 12, 35, 92 Absatz 2
und des § 182 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen
betreffend, vom 6. November 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 190 flg.) fort.
Vierter Abschnitt.
Handelssachen. Schiffsregister, Vereinsregister und Güterrechtsregister.
6#31. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-
registers, des Schiffsregisters, des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters werden
durch Verordnung getroffen.
#32. Eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf-
gelöst werden, wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Generalversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes, der persönlich haftenden Gesellschafter
oder des Aufsichtsraths das Gemeinwohl gefährdet und eine Aufforderung der Kreis-
hauptmannschaft, die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen,
ohne Erfolg geblieben ist.
# 33. Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche
Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet auf Antrag das
Amtsgericht, vor dem die Verhandlung stattfindet.
Grundstücks-
gleiche Rechte.
Lehngitter.
Register.
Zwangsweise
Auflösung von
Aktiengesell-
schaften rc.
Kosten in
Dispache-
sachen.