I. Soziale Garantien
II. Politische Garantien .
III. Rechtliche Garantien
Inhaltsverzeiehnis.
Unzulässigkeit des Heranziehens antiker und
mittelalterlicher Staatenbünde zur Gewinnung des
Typus. Calhouns Lehre. Feststehendes Merkmal:
Souveränetät der Bundesglieder. Der Staatenbund
als höchst unbefriedigende Form dauernder
Organisation .
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5. Der Bundesstaat . . . . . ....
Er ist souverän. Hervorgehen seiner Staatsgewalt
aus den Gliedstaaten. Er ist eine staatsrechtliche
Staatenverbindung. Gliedstaaten als
Organe der Bundesgewalt. Staatlicher Charakter
der Gliedstaaten nach zwei Richtungen: als
bundesgewaltfreie Gemeinwesen und als Träger
von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen an den
Bundesstaat. Grundlage des Bundesstaats verfassungsmäßige,
nicht vertragsmäßige Ordnung.
Vorangehende Gründungsvorgänge aber von
höchster praktischer Bedeutung . .
Zwei Möglichkeiten für das spätere Eintreten
von Gliedstaaten. Die Rechtsstellung der Gliedstaaten
ist gleich der der Individuen nach vier
Richtungen zu betrachten. Rechte der Bundesgewalt.
Keine Grenze für die Ausdehnung seiner
Kompetenz gegenüber den Gliedstaaten .
Der Bundesstaat als einzig gesunde und normale
Form der Staatenverbindungen politischer Art
Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Garantien
des öffentlichen Rechtes . . . .
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1. Administrative, finanzielle und parlamentarische Kontrollen
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2. Individuelle Verantwortlichkeit der Träger staatlicher
Organstellung gegenüber dem Staate
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3. Rechtsprechung als staatliche Funktion zum Schutze
des gesamten Rechtes
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4. Rechtsmittel der Gewaltunterworfenen zur Verfolgung
ihrer individuellen Rechte. Schluß
Verzeichnis der Abweichungen
Namen- und Sachregister
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