Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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bewilligungen und sonstige zu einer Eintragung erforderliche Erklärungen dem Grund— 
buchamte zu dieser Zeit vorliegen, sind sie hinreichend nachgewiesen, wenn der Nachweis 
dem bisherigen Rechte genügt. 
*126. Soweit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche die Bestellung eines Gegen- 
vormundes oder eines Beistandes erforderlich wird, kann ein solcher für die Zeit vom 
1. Januar 1900 ab schon vor diesem Tage bestellt werden. Auf die Berufung und Be- 
stellung des Gegenvormundes und des Beistandes finden die für die Berufung und Be- 
stellung geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
127. Für die Einleitung und Durchführung des Erbtheilungsverfahrens in erster 
Instanz bleiben, wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 1900 gestorben ist, die bis- 
herigen Vorschriften maßgebend. 
#128. Wird in den Fällen des 
§ 23 der Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 
und des Gesetzes vom 30. Oktober 1861, die Einführung des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. Dezember 1861 (G.= u. V.-Bl. 
S. 565), 
§ 152 Absatz 2 des Reichsgesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften, vem 1. Mai 1889 (R.-G.-Bl. S. 90), 
§ 1 der Verordnung zu Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, be- 
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 12. Oktober 1892 (G.-u. 
V.-Bl. S. 408) und 
§ 128 des Reichsgesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
schiffahrt, vom 15. Juni 1895 (R.-G.-Bl. S. 3360) 
vor dem 1. Januar 1900 bei Androhung einer Ordnungsstrafe eine Frist gesetzt, die 
erst nach dem bezeichneten Tage abläuft, so ist der Auflage, die an den Betheiligten ge- 
richtet wird, der in den §§ 132, 140 Ziffer 1 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebene Inhalt zu geben. Für das weitere 
Ordnungsstrafverfahren sind die Vorschriften dieses Reichsgesetzes maßgebend. 
* 129. Fur die Anfechtung einer Entscheidung (Verfügung, Beschluß), die in einer 
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einer Hinterlegungssache in erster 
oder zweiter Instanz vor dem 1. Januar 1900 erlassen worden ist oder auf Grund der 
Vorschrift des § 127 nach dem 1. Januar 1900 erlassen wird, für die Anfechtung einer 
in einer solchen Angelegenheit erlassenen Entscheidung des Oberlandesgerichts und für 
das Rechtsmittelverfahren bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. Als vor dem 
1. Januar 1900 erlassen gilt eine der Zustellung oder Bekanntmachung bedürftige Ent- 
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Gegen- 
vormünder 
und Beistände. 
Erbtheilung. 
Registersachen. 
Rechtsmittel.
	        
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