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scheidung auch dann, wenn sie vor dem bezeichneten Zeitpunkte zu den Akten gebracht,
aber erst im Jahre 1900 zugestellt oder bekannt gemacht wird.
Die Beschwerde oder die weitere Beschwerde ist in den Fällen des Absatz 1 nach
dem 1. Januar 1900 ausgeschlossen, wenn seit der Bekanntmachung oder Zustellung der
Entscheidung drei Monate verstrichen sind.
Hinter= *130. Die Vorschriften der §§ 105 bis 111, 113 bis 118 dieses Gesetzes
legungen. finden auch auf Hinterlegungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1900 erfolgt und
noch nicht erledigt sind. Für das Aufgebotsverfahren wegen hinterlegter Sachen bleiben
jedoch die bisherigen Vorschriften maßgebend, wenn das Aufgebot vor dem 1. Januar
1900 auch nur einmal in die Leipziger Zeitung oder in das Amtsblatt eingerückt
worden ist.
Sicherungs- *131. Der zweite Satz des § 5 des Gesetzes, die Regelung der durch Aufhebung
Wantean des Lehnsverbandes berührten Privatrechtsverhältnisse betreffend, vom 22. Mai 1872
((G.= u. V.-Bl. S. 266) wird dahin geändert:
Der Mitbelehnte kann auch schon vor Eintritt des Lehnsanfalls für seine
Forderung aus der Abtretung des Lehens die Einräumung einer Sicherungs-
hypothek an dem Lehngrundstücke verlangen.
&132. Das Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 27. Januar 1877, und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nicht-
streitigen Gerichtsbarkeit enthaltend, vom 1. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 59 flg.) wird
dahin geändert:
I. Die §§ 10, 12, 31 werden aufgehoben.
II. Am Schlusse des Gesetzes werden folgende Vorschriften angefügt:
§ 31. Sachverständige und Dolmetscher für Angelegenheiten der Gerichte
und der Notare im allgemeinen zu beeidigen ist Sache der Justizverwaltung.
§ 32. Eine Ordnungsstrafe darf in den Nachlaß des Verurtheilten nicht
vollstreckt werden.
Der Erlaß von Ordnungsstrafen im Gnadenwege steht nur dem Justiz-
Ministerium zu.
§ 33. Bei den Gerichten können Vermerke über den Eingang und Abgang
von Schriften, über Bekanntmachung von Verfügungen, Beschlüssen und Ent-
scheidungen, über Ausführung amtlicher Aufträge und über Vorlegung oder Mit-
theilung von Akten von jedem gefertigt werden, der bei dem Gericht in
Pflicht steht.